tz. 96. Das Stellgeschäft.
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tes nennen kann, — erst dann, wenn das Geschäft zurErfüllung kommt, bei Gelegenheit der Zahlung des Kauf-preises entrichtet. Sie wird dann, je nachdem der Wäh-ler kauft oder verkauft, entweder zu dem Kaufpreis ge-schlagen oder von demselben abgezogen, so daß jener diePapiere um den Betrag der Prämie entweder theuererbezieht oder wohlfeiler liefert. Die Berechnung wirdin der Regel schon bei dem Abschluß des Geschäftesgemacht, und danach werden zwei verschiedene Kauf-preise festgesetzt. Hieraus erklären sich die Schlußbriefe,welche, ohne der Prämie zu erwähnen, einen höhernPreis für den Fall, daß der Wähler bezieht, einen nie-drigeren für den, daß er liefert, festsetzen. Die Hälfteder Differenz zwischen diesen beiden Preisen ist der Be-trag der Prämie. Es erklären sich daraus auch mancheDefinitionen^. Der Wähler muß übrigens die ganzeQuantität der zur Lieferung oder zum Bezug stehendenPapiere liefern oder beziehen, und darf nicht einen Theilder Papiere beziehen und den andern liefern
3) Die von Nebenius öffentl. Credit S. 564. aufgestellteDefinition: „Das Stellgeschäft ist- das gleiche Geschäft wiedas zweischneidige Prämiengcschäft, dieses ohne Prämienbe-stimmung mit der Modifikation abgeschlossen, daß der Wahl-berechtigte die Papiere entweder annehmen oder liefern muß,und für den Fall, daß er annimmt, ein höherer, für den Fall,daß er liefert, ein niedrigerer Preis bestimmt wird," Übersicht undverdeckt das innere Wesen des Geschäftes, und faßt daß letz-tere nur nach seiner äußerlichen Erscheinung auf. So auch dieDefinition Wenders Verkehr tz. 84. S. 407: verpflichtetsich dem lZ., nach des letzteren . . . Wahl entweder ... zuliefern, oder ... zu einem etwas höheren Preis zu beziehen."
4) Mein Verkehr S. 226—223.