Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
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Der Kauf und Verkauf.

§. 97.

Der Schluß auf fest und offen.

Der Schluß auf fest und offen ^ giebt dem Käuferdas Recht, einen bestimmten Theil der zu liefernden Pa-piere nicht zu nehmen, unter der Verpflichtung, den an-deren Theil, den er beziehen muß, etwas höher zu bezah- len, als der nach dem Preise jenes Theiles auf diesenberechnete Kaufpreis betragen würde. Man kann jenenTheil die offenen Papiere, diesen die festen nennen. DieSumme, um welche der Kaufpreis der festen Papiere er-höht wird, ist ein Reugeld, eine Prämie^. Die festenPapiere sind gekauft, während die offenen entwederauch gekauft sind, oder gekauft werden können: also ent-weder unter einer Resolutivbedingung oder unter einerSuspensivbedingung gekauft sind. Der resolutiv bedingteSchluß auf fest und offen ist ein Geschäft, nämlich einLieferungskauf mit einer für einen Theil der gekauftenPapiere geltenden Resolutivbedingung. Der suspensiv be-dingte besteht aus zwei verschiedenen, in einem Enga-gementsbriefe aufgezeichneten Geschäften, nämlich in Hin-sicht auf die festen Papiere aus einem einfachen Liefe-rungskauf, in Hinsicht auf die offenen Papiere aus einemPrämiengeschäft. Der Schluß auf fest und offen kannauch so abgeschlossen werden, daß der Verkäufer dasRecht hat, einen Theil der zu beziehenden Papiere nichtzu liefern, wo er dann den andern Theil, welchen er liefernmuß, um etwas geringer liefert, als der nach dem Preisejenes Theiles auf diesen berechnete Preis betragen würde.Für diesen Fall gilt mututis mutunciis alles vorhin Gesagte.

1) Mein Verkehr tz. 48. S. 164-166.

2) Um den Betrag der Prämie muß stets der Preis derfesten Papiere erhöhet werden. Mein Verkehr S. 163.