Z. 93. Das Nochgeschäft.
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§. ss.
Das Nochgeschäft.
Das Nochgeschäft auch Geschäft „auf Noch" oder„mit Noch", ist ein Lieferungsgeschäft, bei welchem derKäufer oder der Verkäufer das Recht hat, zur Liefcrungs-zeit noch eine Anzahl Papiere mehr, als zunächst bedun-gen ist, resp, zu fordern oder zu liefern. Der eine Theilist „zum Noch berechtigt", der andere „mit Noch verbind-lich". Es liegt ein doppeltes Geschäft vor, nämlich inHinsicht auf die Papiere, welche die Grundlage des Ge-schäftes ausmachen, also bezogen und geliefert werden müs-sen, die festen Papiere, ein einfaches Lieferungsgeschäft;in Hinsicht auf die Anzahl, welche noch nachverlangt odernoch nachgeliefert werden darf, die Nochpapiere ein Prä-miengeschäft. Die Prämie kommt erkennbar selten vor,sondern steckt in dem für die festen Papiere bedungenenKaufpreis. Sie muß, soll sie nicht in einem selbstständi-gen Zahlungsact berichtigt werden, auf den Preis der fe-sten Papiere gerechnet werden, und danach muß, wenndie festen und die Nochpapiere dieselben sind, d. h. dersel-ben Gattung gleich nahe angehören, nothwendig der ausder Berechnung sich ergebende Preis der festen Papierehöher oder niedriger seyn, als der der Nochpapiere, jenachdem der Käufer oder der Verkäufer zum Noch berech-tigt ist. Mit der Festsetzung desselben Preises für die ei-nen wie für die andern läßt sich das Anrechnen derPrämie nicht vereinigen 5. — Vergleicht man das Noch-
1) Mein Verkehr §. 49. S. 166—175.
2) Wegen der gestatteten Nachforderung oder Nachliefe-rung nennt man die Papiere auch Nachpapiere, und das Ge-schäft Nachgeschäft.
3) Dies ist in meinem Verkehr S. 167 —172 durchge-Thöl's Handelsrecht, 1r Bd. 3e Aufl. 26