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Der Kauf und Verkauf.
geschäft mit dem suspensiv bedingten Schluß auffest und offen, so ergiebt sich: Die beiden Geschäfte,welche den Schluß auf fest und offen bilden, stehen nurdadurch in Verbindung mit einander, daß sie in einemund demselben Engagementsbrief aufgezeichnet werden, unddaß die für den Kauf der offenen Papiere zu entrichtendePrämie mit dem Preise der festen Papiere zu einer Ge-sammtsumme geschlagen wird. Eben so ist es mit denbeiden Geschäften, welche das Nochgeschäft bildend Die-ses sowohl wie jener Schluß, — kann man daher dcfini-ren — wird gebildet durch die Verbindung zweier Liefe-rungsgeschäfte nämlich eines einfachen Lieferungsgeschäftesund eines Prämiengeschäftes in einem und demselbenSchlußbrief. In der That ist auch zwischen den Geschäf-ten selbst gar kein Unterschied, sie enthalten nur eine ver-
führt, und danach müssen die von Bender, von Baumstarkund von Nebcnius über das Nochgeschäft gemachten Darstel-lungen gewürdigt werden. Wenn hier ein gleicher Preis derfesten Papiere und der Nochpapiere angenommen wird, so mußder Umstand, in welchem allein das hinsichtlich der Nochpa-piere zustehende Wahlrecht sein Gegengewicht, und daher dasganze Nochgcschäft seine Erklärung findet, nämlich daß einePrämie bedungen war, und außerdem daß sie in einem selbst-ständigen Zahlungsact berichtigt wird, hinzugedacht werden.A. a. O. S. 172— 174.
4) Die Rechtsbcständigkeit des festen Geschäftes ist dahergänzlich unabhängig von der (particularrechtlichen vgl. obentz. 93. Note 6.) Unstatthaftigkeit des Prämiengeschäftes, wenngleich die auf den Preis der festen Papiere angerechnete Prä-mie von demselben abzurechnen oder demselben zuzurechnen ist.Mit Unrecht wird in den Rcchtsfällen Th. 3. Heft 4. S. 21.ein so enger Zusammenhang beider Geschäfte behauptet, daßauch das feste Geschäft für unstatthaft zu halten sei.