Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
403
Einzelbild herunterladen
 

§. 99. Das Wandelqeschäft.

403

schiedene fcictische Auffassung desselben Rechtsverhältnisses.Bei dem Schluß auf fest und offen ist es die Gesaumit-zahl der festen und offenen, bei dem Nochgeschäft nurdie Zahl der festen Papiere, welche zunächst (ursprünglich)den Contrahenten als Kaufobject vorschwebt. Ein recht-licher Unterschied wird durch diese verschiedene factischeAuffassung nicht begründet.

h. 99.

Das Wandelgcschäft.

Das Wandelgeschäft' ist ein Lieferungsgeschäft, beiwelchem dem einen Contrahenten ein Wahlrecht hinsichtlichder Zeit der Lieferung zusteht. Der Tag (genauer dieZeit) der Lieferung ist entweder fest bestimmt, so daß ereinseitig nicht geändert werden darf, oder es ist dem einenContrahenten, dem Käufer oder dem Verkäufer, das Rechtzugestanden, vor dem letzten Lieferungstage resp, die Lie-ferung zu verlangen oder zu machen, und zwar entwederso, daß das Recht schon von dem Tage des Abschlusses(der Perfection), oder erst von einem bestimmten andernTage an läuft, und in beiden Fällen so, daß es entwe-der bis zum letzten Lieferungstage, oder nur bis zu einemfrüheren Termin geltend gemacht werden kann. Es be-ziehen sich hierauf z. B. die Clauseln:auf Verlangenfrüher", odertäglich zu liefern",täglich zu beziehen",oderdie Lieferung kann von . . . bis . . . täglich ver-langt werden" odertäglich geschehen". Diese und ähn-liche Clauseln geben also demjenigen Contrahenten, zudessen Gunsten die eine oder andere beigefügt ist, dasRecht, die Lieferung vor dem letzten Liefcrungstage an-

1) Mein Verkehr tz. 47. S. 155163.

26 *