Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

zusetzen. Dieses Recht, zu Gunsten des Verkäufers fest-gesetzt, ist im ganzen unerheblich, und es kommt daherals ein Recht des Verkäufers selten vor Die eigent-liche Bedeutung hat das Wahlrecht, wenn es zu Gunstendes Käufers Statt findet^. Sie liegt dann hauptsäch-lich^ darin, daß dieser den Coursstand benutzen kann,welchen seiner Meinung nach ein späterer Cours bis zumletzten Lieferungstage nicht übersteigen wird. Eine Prä-mie, als Ausgleichungsmittel der günstigeren Stellungdes wahlberechtigten Käufers, ist vernünftigerweise uner-läßlich, doch kommt sie erkennbar nicht vor, indem sie ineiner Erhöhung des sonst niedriger gesetzten Kaufpreisesliegt. Wird der Lieferungskauf nicht lediglich durch einWahlrecht hinsichtlich der Zeit modificirt, sondern auchnoch durch ein Wahlrecht in anderer Beziehung, so ist esräthlich, um nicht den Namen, der für das in dieser Be-ziehung modificirte Geschäft hergebracht ist, aufzugeben,den letzten Namen beizubehalten, und das Wahlrecht hin-sichtlich der Zeit durch einen Zusatz, wiemit der Wan-delclausel", zu bezeichnen, z. B. zu sagen: das Stellge-schäft mit der Wandelclausel.

2) Lresson erwähnt sogar der Clausel ou xlutot ä, vc>-lontv immer nur als zu Gunsten des Käufers bedungen.

3) In dieser Bedeutung kommt das Recht auch zu Pa-ris im Verkehr vor. Die Clausel lautet: ou xlutöt ä volontv.und wird nach Lrsssons Bemerkung (?ouäs ?udlies S. 173.u. 224 ) bei allen Lieferungskäufen bedungen. Das Ausübendes Wahlrechts, nämlich das frühere Kündigen, heißt osoom-ptsr; eseomPts, üss esoom^tos.

4) Mein Verkehr S. 137. 153. Über andere Veranlas-sungsgründe, welche den Hauptgrund nicht ausschließen, wennauch vielleicht mancher Käufer auf den Nebengrund das Haupt-gewicht legen wird: a. a. O. S. 153 162.