Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
405
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§> 100. Der Credit. 405

Zweiter Abschnitt.

Einzelne Creditgeschäfte.

§. 100.Der Credit.

I. Credit ist das Vertrauen, daß ein Versprechenerfüllt werdeJe nachdem man dieses Vertrauen ge-nießt oder schenkt, hat man oder giebt man Credit .II. Je nachdem bei einem Vertrage die Erfüllung hinaus-geschoben wird oder sofort dem Versprechen folgt, ist erein Creditgeschäft oder creditlos. Ein Geschäft,bei welchen« nur der eine Contrahent verspricht, ist entwe-der ein Creditgeschäft oder creditlos ein Geschäft, beiwelchem beide Contrahenten versprechen, kann hinsichtlichdes einen ein Creditgeschäft, hinsichtlich des andern kredit-los seynAlle Geschäfte sind entweder ihrer Natur nach

1) Der Titel O, cls rsbus orsäitis (12.1.) gehört hieher.Vgl. besonders lb,. 1. I.. 2. A. 3. 5. rorum ersäitarum titulus. . . omirss eontraetus, grros alisn-rm ildkm sseuti irwtituiinus,eomploetitrw . . . orsclöiräi Asnoralis sst. . . irameuieumgus rsi aclssiitiamus -rlivn-rin öclsin sseuti, mox rsos-pturi guicl kx bov eorUrsotu, orsüsro äieiiirur. Itsi guoc^us vor-bum, ut Asirorals, Vrastor slsxit.

2) Man darf nicht lediglich an onerose Geschäfte (dernicht sofort tradirende Schenkcr genießt Credit ), noch lediglichan solche, bei denen gegen empfangene Werthe Gegcnwerthcgegeben werden, denken.

3) Credit kann genießen und nicht genießen der Käufer, Creditkauf, Baarkauf; und bei demselben Kauf der Ver-käufer, Lieferungskauf, Tagskauf. Auch der, welcher seineLeistung noch nicht gemacht hat, creditirt, ungeachtet seinesRetentionsrechts, dem Andern, denn sein Interesse an der jen-