Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
406
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Einzelne Kreditgeschäfte.

Creditgeschäfte, wenn nämlich die Erfüllung wesentlich nichtsofort dem Versprechen folgt oder sie sind es in Folgeeiner besonderen Verabredung. Zu den ersteren gehörenalle Geschäfte, bei denen ein empfangener Werth späterrestituirt werden soll, sei es identisch hin speeie), oder inderselben Quantität und Qualität hin ^enern) III.Der Credit ist öffentlicher^ oder Privatcredit, jenachdem der Schuldner der Staat oder eine Privatpersonist. IV. Die Gefahr, welche der Gläubiger durch dieCreditgebung läuft, ist die: daß der Vertrag ihm nichterfüllt werde. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Er-füllung, desto geringer, je geringer, desto größer die Ge-fahr. Auf diese, wie auf die Erfüllung wirken zwei Mo-mente: das Können und das Wollen des Schuld-ners^. Für das Können wird bedeutend sein jetzigesVermögen, und die Wahrscheinlichkeit, daß es vermindert,erhalten, vermehrt werde, für welche nicht nur seine Per-sönlichkeit, sondern auch sein s. g. Glück und Unglück inBetracht kommt. Sein Wollen ist bedeutend, weil erdem Gläubiger ohne daß dieser rechtliche Hülfe hat, aufmancherlei Weise die Forderung werthlos machen kann.Namentlich kann er 1. sein Vermögen weggeben, schen-

scitigcn Erfüllung ist nicht durch das Zurückhalten seiner Lei-stung ersetzt.

4) Wesentlich genießt Credit z. B. der Commodatar, derxrseario I'OAUNS, der Depositar, der Faustpfandgläubiger, derMiether einer Sache; der Schuldner beim Darlehn;der Vermiether von Diensten, der Mandatar.

5) Vgl. die vorige Note.

6) F. Nebenius der öffentliche Credit. 2. Aufl. Th. 1.Karlsruhe und Baden 1829.

7) So auch Lloäi^o oommoraial. ^.rt. 274.