§. l0t). Der Credit. 407
kungsweisc oder oncros, aber gegen geringere und immerwieder geringere, oder zwar angemessene, doch solche Ge-genwerthe, welche dem Gläubiger nicht zu Gute kommenkönnen. 2. An seinem Vermögen auch Andern Rechteeinräumen, also sich neue Gläubiger constituiren, welchemit unserm Gläubiger concurriren, oder ihm gar vorge-hen, so daß er vielleicht nichts erhält, und kann den ei-nen vor dem andern^ befriedigen. 3. Durch Weigernder Erfüllung den Gläubiger in Verlegenheit und Kostensetzen. Für das Wollen, und folgeweise das Können,werden namentlich die Mittel bedeutend, welche dem Gläu-biger nach dem Rechtsznstande des Ortes gegen den Schuld-ner zu Gebote stehen. Das Können ohne redlichen Wil-len genügt so wenig, wie dieser ohne jenes. Das Kön-nen und Wollen ist also entscheidend für die Größe derGefahrV. Der Credit kann auf verschiedene Art undmit verschiedener Stärke gesichert, oder auch ungesi-chert seyn. Folgende Abstufungen lassen sich denken:1. Der Gläubiger trauet ohne Weiteres dem Könnenund Wollen des Schuldners. 2. Der Gläubiger läßt sichvom Schuldner einen Schuldschein ausstellen, oder eineAnweisung acceptiren. Der Schuldschein, wie das Accept,kann als wiederholtes Versprechen unv als Beweisdocn-ment das Wollen des Schuldners sichern. 3. Der Gläu-biger läßt den Schuldner wechselrechtlich sich verpflichten,
8) 4,. 21. xr. O. äs xseulio (15. 1.) liest ersäitori vi-AÜars aä suum evnssc^nsnäum. I,. 52. xr. soä. oeenxantis ms-lior . . . eonäitio, c^unm estsrornm. 7,. 3. H. 10. I.. 4. O. äsin rsm vsrso (15. 3.) I,. 19. v. äs ro Mäientn (42. 1.).
9) 1^. 112. H. 1. v. äs V. 0. (45. 1.) . . . pisrumhusiäousi non tnm jzatiimonio <zunm käs izuo<zus nsstimnrsnlui'.