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Einzelne Creditgcschäfte.
indem er sich von ihm einen eigenen Wechsel ausstellenläßt, oder auf ihn einen Wechsel zieht, oder auf sich vonihm einen Wechsel indossiren läßt. Die Wechselstrengewirkt auf das Wollen, so wie auch auf das Können desSchuldners. 4. Dem Gläubiger stehen dingliche Rechtean dem ganzen Vermögen oder an einzelnen Vermögens-stücken des Schuldners zu, — Faustpfand, Hypothek.Das dingliche Recht wirkt durch seinen Vorzug im Con-curs und durch seine Verfolgbarkeit in die dritte Handauf das Können und das Wollen des Schuldners diesen,Gläubiger gegenüber. 5. Der Gläubiger hat das Eigen-thum an der vom Schuldner ihm zu gebenden Sache.Dies meistens, nicht immer, wenn dieselbe Species zu re-stituiren ist. Das Separationsrecht im Concurs und dieVerfolgbarkeit des Eigenthumsrechts in die dritte Handmachen den Credit gefahrloser. Wenn dem Gläubigernur die ?ut)Iiomng in rom notio zusteht, so kommt ihmzwar das erstere Recht zu Gute, dem Anspruch gegen dendritten Besitzer, an welchen der Schuldner unmittelbaroder mittelbar die Sache gab, steht aber, da die Par-theien von verschiedenen Auctoren die Sache erhalten ha-ben, eben der Besitz des Beklagten entgegen. 6. DerGläubiger hat wegen der Forderung ein eingeräumtesoder gesetzlich gegebenes Retentionsrecht an Gegenständen,welche er dem Schuldner auszuantworten hat. Der Vor-zug, den die Retention vor andern Gläubigern des Schuld-ners giebt, macht den Credit gefahrloser. 7. Der Gläu-biger erwirkt eine Jntercession (Bürgschaft, Creditmandat).Der Credit ist dann gesichert durch das Wollen und Kön-nen des Jntercedenten, welcher neben oder nach oder vordem Schuldner haftet. Im letztern Fall ist der Creditdes Schuldners gegen den Credit des Jntercedenten vor-