tz. 100. Der Credit.
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läufig umgetauscht, vorläufig, das heißt: trügt dieser Cre-dit , so wird zu jenem zurückgegangen. Dieser Fall wirdhäufig so herbeigeführt: daß der Schuldner dem Gläubi-ger Staatspapiere, Banknoten, Schuldscheine oder eigeneWechsel Dritter, von Dritten acceptirte Anweisungen oderacceptirte Tratten übergiebt (ihm acceptirte Rimessen macht)mit der Beredung der Regreßpflichtigkeit, wo diese sichnicht von selbst versteht, falls der Dritte nicht zahle. DerCredit des Dritten kann übrigens außer durch die Wech-selstrenge in der angegebenen verschiedenen Maaße ver-stärkt seyn. — Für die einzelnen obigen Abstufungen derCreditsicherheit fehlt es an technischen Namen; man un-terscheidet wohl, mit verschiedener Charakteristik, persönli-chen und Realcredit, persönlichen und hypothekarischen Cre-dit. Der Fall, daß der Gläubiger Schuldner seinesSchuldners ist, so daß gesetzlich oder verabredetermaßendie Compensation statthaft ist, gehört nicht hieher. Dennein solcher Gläubiger creditirt nicht, sondern contrahirtgegen sofortige Zahlung, welche durch Anrechnung ge-schieht. Die Creditgebung, mag sie auch noch so gefahr-los erscheinen, ist immer ein bedeutendes Andere, als dieZahlung, immer ein ulincl pro ulio. VI. Im Folgen-den werden von den Creditgeschäften einige besprochenwerden, bei welchen nur die zwei Contrahenten, zwischenwelchen der Credit gegeben und genommen wird, in Be-tracht kommen (Differenzgeschäft, Heuergeschäft,Darlehen); und einige, bei welchen das zu bespre-chende Creditgeschäft zu einem andern Geschäft in Bezie-hung steht, indem es entweder den bei dem letztern ge-gebenen Credit sichert, und zwar nur sichert oder auch ver-schafft (Assecuranz des Credits, Verpfändungvon Creditpapieren, Creditauftrag), oder in-