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Creditgeschäste.
dem es eine andere Gefahr, als gerade die der Crcditgc-bung dem einen Contrahenten abnimmt fAssecuranzauf Conjunctur, AssecuranzvonLoosen). DieEmpfehlung ist kein Vertrag. — Die folgende Dar-stellung hat eine Ordnung, wie sie für das Verständnißam zweckmäßigsten scheint.
tz. 161.
Kaufmännische Empfehlung.
Kaufmännische Empfehlung Die Verbindlichkeit auseiner Empfehlung oder einem Rath hat unter Kaufleuten'nichts Besonderes. Sie ist gemeinrechtlich nach dem rö-mischen Recht zu beurtheilen, und die Particularrechte sindin Gemäßheit desselben zu verstehen. Ein allgemeinervom römischen Recht abweichender Handelsgebrauch läßtsich nicht beweisen, und hat auch keine inneren Gründe fürsich 2. Indessen ist es vorsichtig und nicht ungewöhnlich,daß die Kaufleute durch besondere Clauseln, wie: ohnemein Obligo, — ohne meine Vertretung, — ohne meineGewährleistung, — ohne mein Präjudiz, — so viel ichweiß verhält es sich so . . ., gegen alle Regreßnahme imVoraus protestiren.
OoäiAS sommsreial. ^4rt. 446. 450-—452. Entwurf fürWürttemberg Art. 422. 423. und Motive S. 37t—374.
1) Klein merkwürdige Rechtsansprüche. Bd. 3. Ro. 15.Mittermaier tz. 559. Pöhls tz. 93. Bcnder tz. 156. Morstadttz. 19. v. S. 52. Gelpcke Zeitschrift für H. R. Heft3. S. 55.Vor Allen: Trummer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. l.dlo. 15. S. 227 — 269. Die häusig citirte Schrift von ?a-vsnstsät äs manäato eonsilii sivs äs oominvnäationidus in-tsr msroatorss usitatis. Esttiuxao 1809 enthält eine Behand-lung des Gegenstandes nicht, was der Verfasser mit einervorzunehmenden Reise entschuldigt.
2) Trummer a. a. O. S. 242—249.