Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
411
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§, 102. Das Differcnzgeschaft. 411

tz. 102.

Das Diffcrcnzgeschäft.

Das Differenzgeschäft ist ein Vertrag, bei welchemeine Quantität Waaren, deren Preis, und ein Terminfestgesetzt werden, und beide Contrahenten versprechen, daßje nachdem die Veränderung des Preises (Courses) andiesem Termin die eine oder andere Richtung (Sinkenoder Steigen) genommen haben sollte, der Eine oder derAndere die Differenz der Preise von dem Mitcontrahentenausgezahlt erhalten solle. Es wird oft in die Form einesLieferungskaufes eingekleidet st dessenungeachtet ist abernicht jeder Lieserungskauf für ein verstecktes Differenzge-schäst zu haltend Eben so wenig jeder Prämienhan-del^. Über die Klagbarkeit des Differcnzgeschästes sinddie Meinungen getheilt. Die Meinung von Bender^und die von Souchay ° ist unhaltbar, so auch paßt derBegriff der omptio spei nichts Für die Klagbarkeitstreitet Folgendes: das Geschäft ist ein bedingter Vertrag,oder specieller: es fällt seinem Begriff nach unter den Be-griff der römischen sponsio^, von den bedingten Verträ-

1) Mein Verkehr tz. 16. S. 65. 66. Vgl. auch Entwurffür Württemberg. Art. 369371. und Motive S. 338310.

2) A. a. O. S. 230234. Vgl. oben §. 70. No. IV.

3) Das Gegentheil behauptet, aber ohne allen Grund:Treitschke Kaufcontract Z. 9. S. ll. Noch anders BluhmeEncyclopädie h. 539. Vgl. oben tz. 93. Note 7.

4) A. a. O. S. 250 252.

5) A. a. O. S. 252257.

6) A. a. O. S. 235237.

7) Will man auf den Grund der D. 17. Z. rät. I). äsIwaöSiw. vsrb. (19.5.) und der Iv. 3. v. äs räsatoribus (11.5.)das Wort sxonsio auch zur Bezeichnung einer zweiseitigen Ob-