Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Kreditgeschäfte.

gen oder specieller den spcmsivnos sind nur diejenigenihrer Natur nach unerlaubt, welche unter den Begriff desSpieles fallend Dem Spiel ist charakteristisch, daß dieContrahenten den Ausgang des Contracts, den entschei-denden Thatumstand, durch ihre Thätigkeit verabredetcr-maßcn herbeiführen"; dies ist bei dem Differenzgeschäftnicht der Fall, es ist mithin nicht ein Spiel, also einenicht verbotene, klagbare, spvnsio Ob man das Diffe-renzgeschäft als eine Wette, welche eine Art der sponsi»ist, auffassen will, hängt davon ab, wie man den Be-griff der Wette stellt, ob man nämlich das Aussprechender Behauptung ihr wesentlich hält, der Sprachgebrauchscheint dieses nicht für wesentlich zu halten, danach wäredenn das Differcnzgeschäft eine Wette, womit aber nurein Wort gewonnen ist Das Differenzgeschäft ist alsoseiner Natur nach klagbar"". Nach Particularrcchten istes verboten

ligation gebrauchen, so muß die sxonsio als das Nebeneinan-derbestehen von zwei unter entgegengesetzten Bedingungen ge-schlossenen Verträgen, namentlich Stipulationcn, welche vonden Interessenten als ein Zusammengehöriges gedacht wordensind, aufgefaßt werden; zur Annahme einer engeren Bedeutungbieten die Stellen keinen Grund. Vgl. a. a. O. S. 264267.

8) A. a. O. S. 267.

9) A. a. O. S. 267. 268. 270. Note 63. S. 237248.Vgl. dagegen Wilda in der Zcitschr. für deutsches Recht Bd. 2.S. 133 193. Bd. 8. S. 200-239. und Puchta Pandektcn.tz. 2S8.

10) A. a. O. S. 263272.

11) A. a. O. S. 2482S0. 269. 270.

11a) So auch Gerber d. Pr. R. §. 179 Note 6. BluhmeEncyclopädie Abth. 2. tz. 388. Morstadt H. R. §.27.. S.86.

12) So nach dem Hamburger geschriebenen Recht, wenn