tz. 103. Daß Heuergeschäft. 413
tz. 103.
Das Heuergeschäft.
Das Heuergeschäst', auch Promessengeschäst, ist eiuVertrag, bei welchem der eine Contrahent gegen eine Ver-gütung verspricht, daß der andere den auf ein Loos ^ fal-lenden Gewinn erhalten solle. Der Verheuerer versprichtdem Heuerer; der Schlußbrief heißt Heuerbrief, auchPromesse; die Vergütung Heuergeld, Prämie. Diese be-steht fast ausnahmslos in Geld, und dieser regelmäßigeFall ist im Folgenden gedacht. Die Speculation stelltsich so: 1. Der Inhaber eines Looses tauscht gegen einenungewissen großen Werth den gewissen kleinen Werthein, und will lieber Wenig sicher haben, als Viel in un-bestimmter Aussicht. 2. Das Geschäft artete dahin aus:daß der, welcher nicht einmal einen Erwerbstitel auf dasLoos hatte, den etwaigen Gewinn versprach, in der Hoff-nung, daß kein Gewinn auf dieses Loos fallen und eralso die Prämie, das Heuergeld, für nichts erhalten werde.— Für die rechtliche Beurtheilung des Heuergeschästes'
man zugiebt, daß nach der neuen Fallitenordnung Art. 104.nicht lediglich der Actien- und Prämien-, sondern auch andererdergleichen Windhandcl für verboten zu erachten ist, dennein dergleichen Windhandcl ist das Differenzgeschäft. Über dieHamburger Praxis vgl. Rechtsfälle Th. 3. Heft. 4. S. 14. Note*.
1) Bender Verkehr tz. 96—39. Unger das Prämicnge-schaft des königlichen Scchandlungs-Znstituts in Berlin. Gotha und Erfurt 1832. S. 59—62.
2) Loos d. h. ein eine Ausloosung von Gewinnen verhei-ßendes Creditpapier, gleich viel ob es lediglich hierauf, oder auchauf Capital, und auch noch auf Zinsen lautet. (Lotterielvoß,Lottcrieanlehnspapicr).
3) Die rechtliche Beurtheilung des Heucrgeschäftes hat da-durch an Bestimmtheit und Schärfe gelitten, daß man die bei-