Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
414
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414 Creditgeschäft.

muß man so unterscheiden: 1. Der Verheuerer ist Eigen-thümer des Looses oder hat auf dasselbe die 1'ulilieimm ini em notio, oder eine persönliche Klage, daß ihm das Loosgeliefert werde; also: ihm steht das Recht auf denauf das Loos fallenden Gewinn zu. Dann liegt in den:Versprechen des Gewinnes der Verkauf eines nomsn, undzwar eines seiner Existenz und seinem Umfang nach un-gewissen nomen. Ein solcher Verkauf ist statthaft2. Der Verheuerer ist nicht in der bezeichneten Lage, alsoihm steht kein Recht auf den auf das Loos fallenden Ge-winn zu. Dieser Umstand ist n. dein Heuerer unbekannt.Dann ist der Verheuerer, wenn auf das Loos ein Gewiuufällt, verpflichtet, das nun zur Gewißheit gelangte ver-kaufte Object dem Heuerer in der bedungenen Weise zuliefern, also den Gewinn auszuzahlen oder das Loos aus-

den unter l. und 2. berührten Fälle nicht von einander ge-schieden hat, daher die unbedingt hingestellte Meinung: daSHeucrgeschäft sei gültig, oder eben so unbedingt: es sei un-gültig, je nachdem man den einen oder den andern Fall imAuge hatte.

4) Es beweist dies direct, nicht analogisch, die Gültigkeitder vsustitio «ins IS, Huasi also, smitur, sxei ewxtioest. Fern, obgleich nahe genug, steht unserm Fall der Kaufeines eaxtus plseium (oum luturum Factum rstis s. xiseatoreewimus), vsl avium (. . . pantdaram ad aueuxs . . .) velmissilium , so wie eum iruZa^insm plaKis positis a venatoreemimus, 1^. 8. H. 1. O. clo eoutradensta em^ztions (18. 1.)I>. 11. Z. 18. 1^. 12. v. sts D. V. (19.1.), lauter Sachen,herrenlose, auf deren Erlangung man Aussicht hat; näher derKauf eines hinsichtlich des ob und des wie viel ungewissenErbrechts, si ist aotum est: si guiü ^'uris esset veuäitoris, VE-nire guasi spes dsrestitatis, (d/. 10. I-. 11. O. cle dsreä.vsl aet. veuäita (18. 4.)) also eines in beider Beziehung un-gewissen nomeu.