414 Creditgeschäft.
muß man so unterscheiden: 1. Der Verheuerer ist Eigen-thümer des Looses oder hat auf dasselbe die 1'ulilieimm ini em notio, oder eine persönliche Klage, daß ihm das Loosgeliefert werde; — also: ihm steht das Recht auf denauf das Loos fallenden Gewinn zu. Dann liegt in den:Versprechen des Gewinnes der Verkauf eines nomsn, undzwar eines seiner Existenz und seinem Umfang nach un-gewissen nomen. Ein solcher Verkauf ist statthaft2. Der Verheuerer ist nicht in der bezeichneten Lage, alsoihm steht kein Recht auf den auf das Loos fallenden Ge-winn zu. Dieser Umstand ist n. dein Heuerer unbekannt.Dann ist der Verheuerer, wenn auf das Loos ein Gewiuufällt, verpflichtet, das nun zur Gewißheit gelangte ver-kaufte Object dem Heuerer in der bedungenen Weise zuliefern, also den Gewinn auszuzahlen oder das Loos aus-
den unter l. und 2. berührten Fälle nicht von einander ge-schieden hat, daher die unbedingt hingestellte Meinung: daSHeucrgeschäft sei gültig, oder eben so unbedingt: es sei un-gültig, je nachdem man den einen oder den andern Fall imAuge hatte.
4) Es beweist dies direct, nicht analogisch, die Gültigkeitder vsustitio «ins IS, — Huasi also, smitur, — sxei ewxtioest. Fern, obgleich nahe genug, steht unserm Fall der Kaufeines eaxtus plseium (oum luturum Factum rstis s. xiseatoreewimus), vsl avium (. . . pantdaram ad aueuxs . . .) velmissilium , so wie eum iruZa^insm plaKis positis a venatoreemimus, 1^. 8. H. 1. O. clo eoutradensta em^ztions (18. 1.)I>. 11. Z. 18. 1^. 12. v. sts D. V. (19.1.), lauter Sachen,herrenlose, auf deren Erlangung man Aussicht hat; näher derKauf eines hinsichtlich des ob und des wie viel ungewissenErbrechts, si ist aotum est: si guiü ^'uris esset veuäitoris, VE-nire— guasi spes dsrestitatis, (d/. 10. I-. 11. O. cle dsreä.vsl aet. veuäita (18. 4.)) also eines in beider Beziehung un-gewissen nomeu.