Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
415
Einzelbild herunterladen
 

H. lüZ. Das Hcuergeschäft.

zuliefcrn. Kann er das Letztere nicht, so muß er das volleInteresse prästiren, das heißt regelmäßig den Gewinn aus-zahlen ti. Der Umstand ist dem Heuerer bekannt. Dannläßt sich noch insofern der gute Glaube des Heuerers, daßer ein nomon kaufe, denken, als dieser Grund hatte, zumeinen: der Verheucrer werde noch ein Recht auf denGewinn erlangen; dann ist der Fall wie unter 2. a. Eskann aber auch die Meinung beider Interessenten dahinübereinstimmen: daß das Recht des Verheuerers auf dasLoos und den Gewinn unerheblich sei, sondern unabhän-gig davon der Verheuerer verspreche, den auf ein bestimm-tes Loos fallenden Gewinn dem Heuerer auszuzahlen.Dann ist der Verheuerer in Hinsicht auf den Heuerer einLotterieunternehmer, der die öffentliche Ziehung auch überden Gewinn und Verlust des Heuerers entscheiden läßt.Dieses Geschäft ist kein Spiel, sondern seiner Natur nachklagbar; die Bezeichnung desselben als einer Wette istgemeinrechtlich fruchtlos

5) Denn er versprach, daß falls das Loos Gewinn bringe,die Forderung auf diesen Gewinn dem Heuerer gebühren solle,indem er sie ihm cediren, oder mit abgenommener Sorge derEincassirung, den Betrag derselben ihm zahlen werde. Erverkauft in beiden Fällen ein nomen, verkauft aber ein ihmnicht zustehendes nomen, und sein Haften ist nun, da ein Ge-winn auf das Loos gefallen, also die vertragsmäßigen Vor-aussetzungen für die Cession oder deren Surrogat, eingetretensind, ein praestsre äelntorsm esse I,. 4. O. äs llereäitirts vel-retions vsucliw (18. 4.) oder in einer deutlicheren Fassung einprasstars all ss nomen psrtineie. 4,. 8. O. soll, ut si sst gui-äem llereclltas, seä all vsnäitorsm non pertinet, ipsa nesti-metur.

6) Das Geschäft ist klagbar, weil von den bedingten Ver-trägen nur diejenigen ihrer Natur nach unerlaubt sind, welche