Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
419
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tz. 195. Die Assecuranz von Loosen. 419

ist selbst im Ungefähren nicht zu bemessen Z also eine Ver-sicherung desselben nicht denkbar. Der Ersatz soll denVerlust decken. Es kann verabredet seyn, daß nach demangegebenen Interesse der Verlust genau so, wie er seynwerde, oder in Gemäßheit einer im Voraus gemachtenTaxe ersetzt werden solle; es kann das Interesse gar nichtangegeben seyn, dann ist alles nachweisbare Interesse alsversichert anzunehmen. In dem Vorstehenden sind dieHauptmomente gegeben, um zu prüfen, ob ein auf ver-loosbare Creditpapiere bezogener Vertrag ein Assecuranz-vertrag sei. Namentlich kommt vor: 1. Fällt auf DeinLoos kein Gewinn, so zahle ich, der Versicherer, Dir fol-gende bestimmte Summe Der Vertrag kann nur biszum Betrag des Einsatzes eine Assecuranz seyn. 2. Wer-den Deine Papiere in dieser Ziehung ausgelooset, so lie-fere ich, der Versicherer, Dir andere noch nicht ausge-looste Der Vertrag kann, soweit es vom Interessedes Versicherten abhängt, ein gültiger Assccuranzvertragseyn; der Ersatz correspondirt dem denkbaren Interesse für

4) Denn wäre der Unglücksfall, die Ausloosung in dieserZiehung, nicht gewesen, hätte ich denn Gewinn, und wieviel,in einer ferneren Ziehung gehabt?

5) (Magen) Versuch über Assecuranzen S. 39. 31. S. 1129.1139. Weskett Theorie und Praxis der Assecuranzen. En-gclbrccht. Bd. 2. S. 1821. Law publicirte 1712: gegenPrämie von 199 st. werde er 399 st., zahlen, wenn auf 19,und 599 st., wenn auf 15 ihm angegebene Loose kein Ge-winn falle.

6) Diesen einen Fall erwähnen Ungcr das Prämiengeschäftdes königlichen Seehandlungsinstituts. S. 5964. (hier Be-rechnung wie hoch die Assecuranzprämie zu nehmen sei.), Wen-der Verkehr §. 112. 113., N eb enius öffentl. Credit. S. 566.574. Note.

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