Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
420
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Creditgcschafte

den Fall 2. b.: das neue Loos giebt genau die durch dieAusloosung entgangen? Lage; und für den Fall 2.u.: dasneue Loos giebt den durch das Behalten entgangenen Ver-kaufspreis, nicht immer genau, da der Cours sich geän-dert haben kann, aber doch, und dies genügt, in einerder wahrscheinlichen Größe des Verlustes sich näherndenTaxe. Für den Fall 2. e. blendet die Auffassung: es wirddie Verlorne Hoffnung mit einer neuen Hoffnung gedeckt,es scheint der recht eigentliche Ersatz. Allein da das In-teresse gar nicht, auch nicht annäherungsweise bemessenwerden kann, so ist die Vereinbarung auf ein neues Loos,so wie jeder Anschlag, insofern er Ersatz seyn soll, reineWillkür, und läßt sich auch uicht als ungefähre Taxe auf-recht halte«, weil die Taxe sich der wahrscheinlichen Wirk-lichkeit anschließen, ihr also die Möglichkeit der Taxirungunterliegen muß. Soweit nun der Vertrag nicht alsVersicherung aufgefaßt werden kann, ist er eine sogenannteWettassecuranz. Diese ist als Versicherung immer un-gültig , kann aber nach den Umständen als Wette aufrechterhalten werden

tz. 106.

Die Assecuranz des Credits.

(Selbstassecuranz.)

I. Selb st assecuranz. Der Gläubiger kann sichfür die Gefahr, die er durch die Creditgebung läuft, einebesondere Vergütung vom Schuldner machen lassen. Dieseist eine Asseeuranzprämie. Für die Größe derselben istdie Größe der Gefahr, also das Können und Wollen desSchuldners entscheidend. Das vollkommenste Vertrauen

7) Vgl. unten beim Seerecht Wettassecuranz.