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Die Zahlung.
Zahlungsmandat der eigentlichen Meinung nach als einMandat zu versprechen aufzufassen ist. 3. Das Zahlungs-mandat ist stillschweigend widerrufen, wenn das demselbencorrespondirende Eincasstrungsmandat widerrufen ist, dennjenes Mandat kann neben der Aufhebung von diesem nichtbestehen. Daher darf der Zahlungsmandatar, der diese nWiderruf weiß, nicht zahlen, zahlt er dennoch, so wirder, mandatswidrig handelnd, nicht liberirt^. So ist alsodie Meinung des Mandanten hinsichtlich des einen Man-dats aus seiner Meinung hinsichtlich des andern zu ent-nehmen. 4. Der Widerruf muß dem Mandatar bekanntgeworden seyn. Hat er, ohne ihn zu kennen, gezahlt, sogilt die Zahlung zwischen dem Mandanten und Mandatarals mandatsmäßig der Mandatar ist als Schuldner li-berirt^. Nicht so, wenn er den Widerruf wissend zahlt,es möchte denn die Zahlung hinterher vom Mandantengenehmigt seyn°. Jedenfalls wird aber der Dritte Ei-genthümer des empfangenen Geldes II. Aufkündigungs-recht des Mandatars. Der Mandatar darf einseitig dasMandat aufkündigen. Doch nur dann, wenn dem Mau-
5) I.. 12. h. 2. I,. 1«. I.. 34. ß. 3. I.. 51. v. äs solu-tionidus (46. 3.). — Widerruf des Widerrufs: 4,. 12. tz. 16.O. malläati (17. 1.).
6) I.. 15. O. mauäati (17. 1.) iU. 51. O. äs solutionidus(46. 3.).
7) So die Stellen der Note 5. Tiefer geht auf die Frageein 1^. 38. H. 1. O. äs solutionidus (46. 3.): wie liberirt?nicht immer schlechtweg, er kann unter Umständen ihm nutz-lose Klagen gegen den Empfänger haben, diese muß er demMandanten cediren.
8) iU. 12. tz. 16. v. manäati (17. 1.).
ö) Vgl. l^,. 19. H. 3. O. äs äonatiouidus (39. 5.) I.. 34.H. 7. O. äs solutionidus (46. 3.).