§. 119. Das Eincassirungsmandat. 457
entgegensteht. Die Verweisung auf den Zahler ist aberimmer ein anderes, als die Baarzahlung, ein Surrogat,und daraus folgt: 1. Kein Gläubiger braucht sich statt derBaarzahlung eine solche Verweisung gefallen zu lassensobald in dieser irgend mehr, als die nach den Umständensich von selbst verstehende Art, die Baarzahlung zu be-werkstelligen, liegt. 2. Die Verweisung gilt nur alsVersuch, die Zahlung durch die Vermittelung des Drittenzu bewerkstelligen, also zahlungshalber nicht an Zahlungs-statt ist verwiesen. Es ist mithin, bevor der Dritte gezahlthat, das alte Schuldverhältniß nicht alterirt, und stehtden: Gläubiger die Klage aus demselben unverkürzt zu
Vierte Abtheilung.
Die Ccssion.
tz. 120.
Die Cession.
Bei der Cession' vermittelt immer der Cessionar dieZahlung zwischen Schuldner und Gläubiger, indem erfür den letztern eincassirt; geschieht die Cession, weil derCedent Schuldner des Cessionars ist, so vermittelt zugleichder ciobitor eessus zwischen diesen beiden die Zahlung,indem er für den Cedenten zahlt. Der Cession können
15) 4,. 16. L. cls solutionitzus (8. 43.).
16) Der allgemeine Grundsatz der I,. ult. O. <Ze novatio-nibus (8. 42.) und speciell 1^. 46. pr. H. 1. O. äö solutionibuL(46. 3.) I.. 23. 0. soä. (8. 43.).
1) C. F. Mühlenbruch die Lehre von der Cession derForderungsrcchte. Dritte Auflage. Greifswald 1336. Puchtain Weiskcs Nechtslexikon Bd. 2. S- 636—664.