tz. 120. Die Session.
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lato nominis liberiren, wenn er dabei in gutem Glaubenversirt", so namentlich, wenn er, selbst Cessi'onar, dasSachverhältniß nicht kennt", eine unredliche Protestationwäre ein paetnm ne äolus pruostetur. 5. Die eom-mocla der Forderung hat der Cessi'onar ", eben so dasporieulum, daher steht der Cedent für die Fortdauer derSolvenz des Schuldners, für die Eindringlichkeit derForderung fcie bonitulo nominis), nicht ein", wenn ernicht die Haftung versprach "Z oder dolose verfuhr".Dahin gehört, wenn er die Muthmaßung der bevorstehen-den Insolvenz verschwieg Die bereits zur Zeit des Kauf-abschlusses bestehende Insolvenz giebt dem nicht wissendenKäufer, wenn der Verkäufer sie wußte, wegen dessen äo-Ins, wenn nicht, wegen des wesentlichen Irrthums, dasRecht, den Kauf anzufechten. 6. Das anastasische Gesetzist auch bei der Session kaufmännischer Forderungen anzu-wenden II. Session um eine Forderung des Cessionarszu tilgen. Hieher kann auch gehören das s. g. Zahlenmit Bankzetteln, mit gemachten eigenen Wechseln oderSchuldscheinen, mit gemachten acceptirten Tratten oderAnweisungen. 1. Der Gläubiger braucht die Session statt
13) i4>. 10. O. äs üsrsä. vollä. (18. 4.).
14) 4,. 68. xr. v. äs ovistioindus (21. 2.) 4,. 11. §. 18.O. äs aot. oivxti (19. 1.).
15) 4,. 6. O. äs llsrsä. vsuä. (18. 4.).
16) 4,. 4. 4). äo üsrsä. vsuä. (18. 4.). 4. 30. 4). äo^iAiiorivus (20. 1.).
16s.) Seuffert Archiv Bd. 5 Nr. 149.
17) 4.. 74. 3. 4). äs svietionivus (21. 2.).
17a) A. M. in Seuffert Archiv. Bd. 4. Nr. 27.
18) Rechtsfälle. Bd. 1. S. 191—204.