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Die Zahlung.
der Baarzahlung nicht anzunehmen", denn Annahme ei-nes Surrogats ist in der Willkür2. Der Cedent haf-tet hier in der Maaße, wie ein Verkäufer, für die voi-itnsnominis; und steht, abgesehen von besonderer Beredung,auch für die bonitns ein. Nämlich wegen einer zur Zeitder Session bereits vorhandenen Insolvenz haftet er demnicht wissenden Cessionar in Folge seines äolus oder desCefstonars error, und dem wissenden, so wie, wegen ei-ner später eintretenden Insolvenz haftet er, weil im Zwei-fel die Session nicht als Zahlung, sondern als Versuch,die Zahlung durch den äobitoo oossus zu bewirken gilt,es ist im Zweifel zahlungshalber nicht an Zah-lungsstatt cedirt". Das anastasische Gesetz leidet aufeine Session pro clobito keine Anwendung
19) 16. 0. äs solntionilms (6- 4Z.).
20) 1.. 2. 8. 1. v. äs R, 6!. (12. 1.).
21) Die herrschende Meinung ist dagegen, sie stellt ohnealle Unterscheidung den Satz auf: der Cedent hafte äs vsii-tats, nicht äs vonitats nominis, und davon mache die Cesfionin solntnm keine Ausnahme. Allein schon daß der der Cessionunterliegende Titel gar nicht in Betracht gezogen wird, wäh-rend es doch offenbar ein Unterschied ist, ob ich verkaufe, schenke,zahle, in äotsm gebe, macht jenen allgemeinen Satz verdächtig.Die Gründe gegen diesen und für die Ansicht im Text wollteich an einem andern Ort ausführen. Die ganze Frage ist nunaber gründlich erörtert in der Schrift: Die Haftung des Ce-denten. VonA. Schliemann . Rostock 1843. Zweite Aus-gabe 1350.
22) 22. (l. mnnäati (4. 35.).