Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
462
Einzelbild herunterladen
 

462

Die Zahlung.

des Assignatars sei. Es kommen aber diese Umstände,entweder einzeln oder vereinigt^, sehr häufig vor. Dahersind sie für wesentlich gehalten worden) und daherkom-men die juristisch untreffenden Bezeichnungen des Assigna-ten als tlobitor assiKimtus, des Assignanten als üeditorussiSimns, des Assignatars als ereüitor assiAimtus.Die Anweisung kann mündlich oder schriftlich abgeschlos-sen werden. Unter Kaufleuten ist, obgleich das ersterenicht selten vorkommt, das letztere der gewöhnliche Fall.Es geschieht dann fast ausschließlich durch Ausstellung ei-ner besonderen Urkunde nach einer hergebrachten Form,welche sich von der des trassirten Wechsels im Wesentli-chen nur durch das Wegfallen des Wortes Wechsel, mitoder ohne Ergänzung desselben, durch das Wort Anwei-sung unterscheidet. Die Form ist diese, wobei das Ein-geklammerte concret ist:

(Göttingen ) den ... . Gut für (10 Thlr.).

(Nach Sicht) belieben Sie gegen diese Anweisung anden Herrn C. (oder dessen Ordre) die Summe von (10schreibe zehn Thalern) zu zahlen, und mir solche in Rech-nung zu stellen (laut oder ohne Bericht). Werth (erhalten).

Herrn B. in (Lübeck ). A.

Das Wort Anweisung, Assignation, hat dreifachen Sinn,es bezeichnet das Rechtsgeschäft, den Auftrag, die Urkunde.

3) Z. B. der Assignant ist Gläubiger des Assignaten u. Schuld-ner des Assignatars. 1^. 64. 4/. 66. O. äs solutiouibus (46. g ^4) Zu 1. von Wening Jngenheim Civilrecht,. 4. Bd. 2.tz. 303. Zu 2. Pöhls Wechselrecht. Th. 1. tz. 211. S. 34. Zu 3. Thibaut Pandectenrecht. Bd. 2. tz. 517. Zu 4.Glück Erläuterung der Pandecten. Bd. 15. S. 241. Vgl.aber Cropp a. a. O. S. 343. 344. Note. Mühlenbruch Ses-sion. 3. S. 226. Note 430.