Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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§. 122. Die Anweisung.

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§. 122.

Geschäftsgang. Begründung der Rechtsverhältnisse.

Der Geschäftsgang ist regelmäßig dieser» Der Assig-nant stellt die Urkunde aus, händigt sie dem Assignatarein, und dieser präsentirt sie dein Assignaten. Der letztereerfährt den ihm ertheilten Zahlungsauftrag eben so häufigerst durch diese Präsentation, wie durch ein direct ihm zu-gestelltes Benachrichtiguugsschreiben. Der Assignatar prä-sentirt meistens nur zu dem Zweck, damit der Assignatden Auftrag erfahre und damit er die Zahlung mache,zuweilen aber auch, damit er sich erkläre, ob er den Auf-trag annehmen und also ihm dem Assignatar die Zah-lung machen wolle. Die verneinende Erklärung wird dannfast ausnahmslos mündlich; die besahende regelmäßig schrift-lich auf der Urkunde selbst, und zwar gewöhnlich durch daseine Wort: acceptirt, oder angenommen, oder ein gleich-geltendes gegeben,die Anweisung wird acceptirt.Das Rechtsvcrhältniß zwischen dem Assignanten undAssignatar, das Eincassirungsmandat, wird begründetdurch die Annahme dieses Auftrages. Daher nicht noth-wendig erst durch die Übernahme der Urkunde, weil derAuftrag schon früher angenommen seyn kann; daher auchnicht immer schon durch diese Übernahme, weil die Absichtbei dieser eine andere, als die, den Auftrag zu überneh-men, gewesen seyn kann. Meistens liegt aber die An-nahme des Auftrages in der Übernahme der Urkunde, d. h.beide fallen in der Zeit zusammen, immer ist aber juri-stisch dann jene als die voraufgehende zu denken. DasRechtsvcrhältniß zwischen dem Assignanten und As-signaten, das Zahlungsmandat, wird begründet durchdie Annahme dieses Auftrages, diese kann vor der Ac-ceptation der Anweisung geschehen seyn, wie etwa durch