Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

bejahende Beantwortung des Avisbriefes, liegt aber im-mer auch in der Acceptation der Anweisung. Ein Rechts-verhältniß zwischen dem Assignaten und Assigna-tar wird durch die bloße Zahlung, die jener diesemmacht, nicht begründet, kann aber begründet werden durcheine besondere Beredung, und namentlich durch das Ver-sprechen, welches der Assignat dem Assignatar giebt, daßer ihm zahlen wolle.

tz. 123.

Assignant und Assignat.

Über das Rechtsverhältniß zwischen dem Assi gn an-ten und Assignaten gilt das oben vom Zahlungö-mandat Bemerkte *, aber mit folgender Modifikation. DasMandat lautet den Worten nach zwar nur auf Zahlung,und danach wäre das vom Assignaten dem Assignatar ge-gebene Zahlungsversprechen mandatswidrig, und könntedem Recht des Assignanten, den Auftrag, bevor gezahltist, zurückzunehmen, nicht präjudiciren. Die Meinung mußaber anders aufgefaßt werden wegen des neben dem Zah-lungsmandat ertheilten Eincassirungsmandats. Der As-signatar kann seiner Verpflichtung, die Zahlung mit al-lem Fleiß zu erwirken, nicht besser nachkommen, als wenner sich die Zahlung versprechen läßt, und sonach darf esder Meinung des Assignanten nicht zuwider geachtet wer-den, daß er sich das Zahlungsversprechen geben läßt. Beidieser Meinung würde er aber mit sich selbst in Wider-spruch seyn, wollte er das Versprechen des Assignaten derMeinung des diesem ertheilten Zahlungsauftrages wider-streitend erklären; da nun das eine der beiden sich ent-

*) Vgl. oben tz. 114 118.