Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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H. 124. Die Anweisung.

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sprechenden Mandate aus dem andern, und namentlich dasZahlungsmandat aus dem Eincasfirungsmaudat zu inter -pretiren ist', so ist die eigentliche Meinung der Anwei-sung dahin zu verstehen, daß der Assignat zahlen solle,und, werde es verlangt, versprechen dürfet Es darf alsoeine acceptirte Anweisung nicht contremandirt werden^.

tz. 124.

Asfignant und Assignatar.

Über das Rechtsverhältniß zwischen dem Assign an-ten und Assignatar gilt das oben vom Eincassirungs-mandat Gesagte'. I. Der häufige Umstand, daß der As-fignant Schuldner des Assignatars ist, wirkt nur auf dieAbrechnung zwischen diesen Beiden, ohne die andern durchdie Anweisung entstehenden Verhältnisse zu alteriren. Mitdiesem Umstand hängt das Sprichwort zusammen: An-weisung ist keine Zahlung. Es hat einen dop-pelten Sinn: 1. Ein Gläubiger braucht sich statt Baar-

1) Ir. 34. A. 3. O. äs solutionidus (46. 3.) und obentz. 117. Nr. 3.

2) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S.353357.

3) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 332. 397. H. 24. 25. Anders Puchta Pandekten. tz. 326. zuEnde, welcher aber bei seinem Widerspruch auf die eigentlicheMeinung der Anweisung (vgl. oben Text vor Note 2.) nichteingeht, und Günther in Weiskes Rcchtslexicon. Bd. 1. S.328. 329., welcher aber nur das Zahlungsmandat, nicht dieAnweisung im Auge hält, daher den Einfluß des Eincasfi-rungsmandates auf die Auslegung des Zahlungsmandates un-beachtet läßt. Vgl. auch oben §. 117. Nr. 2. 3.

*) Vgl. oben tz. 119.

Thöl's Handelsrecht. Ir Bd. 3e Anfl. Zg