Die Zahlung.
Zahlung eine Anweisung nicht gefallen zu lassenOrts-gesetz und Üsance modificiren diesen Satz verschiedenDemselben widerspricht es nicht, daß, wenn die Zahlungan einem andern Ort, als wo der Schuldner sich aufhält,zu machen ist, der Gläubiger die Annahme einer dahinlautenden Anweisung nicht weigern darf^. 2. Der As-signatar hat, wenn die Anweisung nicht bezahlt wird, denRegreß gegen den Assignanten Hierauf vorzugsweisedeutet das Sprichwort Es ist nämlich die Forderungdes Asft'gnatars nun nicht getilgt, und es bleibt also derAnspruch aus dieser Forderung'^. Anders, wenn er aufden Regreß verzichtet hat°, was aber weder in dem An-nehmen der Anweisung ohne Vorbehalt liegt ss noch inder bereits geschehenen Quitirung der Summe oder wenn
1) Daniels Wechselrecht. §. 6K. S. 276—272. BcndcrWechselrccht. Bd. 2. tz. 386. S. l8—20. Pöhls Wechsclrecht.B. 1. tz. 2lZ. S. 36. 37.
2) Vgl. die Citate der vorigen Note.
3) Vgl. oben tz. ll9. Nr. V.
4) Pöhls Wechselrecht. Bd. l. §. 213. S. 37—46.
5) Vgl. Erläuterung der leipziger Handels- und Wechsel-ordnung von 1693. s.Z. 3. bei Zimmerl Sammlung der Wech-selgesetze. Bd. 2. S. 189.
*) Hiermit ist wohl deutlich genug ausgesprochen, daß einRegreßrecht aus der Anweisung nicht erfolgt.
6) Es ist ganz verkehrt, wenn Bender meint: bei einemausdrücklichen Verzicht werde die Anweisung eine Delegation(Wechselrecht Bd. 2. S. 22. lit. ä.), bei einem stillschweigen-den, durch Quitung, eine Cession (Handelsrecht S. 333. lit. m).
7) A. M. ist Bender Handelsrecht. S. 353. lit. e. Vgl.aber dessen Wechselrecht. Bd. 2. S. 22. lit. o.
8) A. M. ist Bender Handelsrecht S. 353 und Wechsel-recht Bd. 2. S. 21. Allein wenn nicht die Umstände oder die