§. 125. Die Anweisung.
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ihm eine Mandatswidrigkeit bei der Eintreibung zur Lastfällig in welchem Fall der Assignant nur nach Maaß-gabe der Bereicherung hastet. II. Das Indossament ei-ner Anweisung ist eine weitere Anweisung Der As-signatar asfkgnirt weiter mit Beibehaltung desselben As-signaten, eine Session liegt in dem Indossament nicht.
Z. 125.
Assignat und Assignatar.
1. Die Zahlung, welche der Assignat auftragsmäßigmacht, der Assignatar austragsmäßig entgegennimmt, be-gründet an und für sich zwischen diesen Beiden keine ob-liZntio V Es kann aber eine solche begründet werdendurch eine besondere Beredung bei der Zahlung, nament-lich durch einen Vorbehalt, welchen der Assignat ihr bei-fügt", oder durch eine Beredung vor der Zahlung, da-
Fassung der Quitung unabweislich auf den Verzicht deuten,so ist dieser ungeachtet der Quitung nicht anzunehmen, nachallgemeinen Grundsätzen, und der I,. 23. v. äs solutionidus(8. 43.), welche dircct hier zutrifft. Denn nicht ob der Zah-lungsmandatar ^risto seinem Mandanten ^uxsno gegenüber(so meint Treitschke in Richters Jahrbüchern. 1843. S. 7l2.),sondern ob der letztere seinem Gläubiger (tidi), zu dessen Gun-sten er den Zahlungsauftrag gab, gegenüber durch die von die-sem ausgestellte Quitung befreiet sei, wird verneinend entschie-den. Der Auftragende wollte den Einfluß der Quitung aufseine Forderung wissen.
9) Vgl. oben §. 119.
10) Vgl. unten tz. 133. 5io. II.
1) Ii. 3. H> 1. O. äs O. st (44. 7.). Hon satis au-tsm sst, äantis ssss nummos, st ösri asoixisntis, ut oläiKationaseatur: ssä stiain bös aniino äari, st assixi, ut obliAation-weatur. I/. 5. xr. guoä sussu (15. 4.).
2) z. B. er zahlt, über die Ächtheit der Anweisung un-
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