Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

hin gehört die Acceptation der Anweisung. 2. Die Ac-ceptation, eigentlich nur ein Ja auf den Zahlungsauf-trag, begründet nach den Worten keine Verpflichtung desAssignaten gegen den Assignatar. Weil aber der Assig-natar den Auftrag überbringt, und zu dem Zweck auf dieAuslieferung der Anweisung gegen den Afsignanten einRecht hat, und zur Eintreibung der Summe mit der höch-sten Sorgfalt verpflichtet ist, und es dieser entspricht, wenner strebt, ohne Hülfe des Afsignanten aus eigener Be-fugniß von dem Assignaten die Zahlung erzwingen zukönnen, so ist mit Recht im kaufmännischen Verkehr diePräsentation zur Acceptation immer dahin verstanden wor-den, daß der Assignatar ein Versprechen für sich, zu sei-nem eigenen Recht, haben wolle, und die Acceptation,daß der Assignat ein selbständiges, von seinem Verhält-niß zum Afsignanten unabhängiges Zahlungsversprechendem Assignatar gebe^. Diesen Sinn geben denn auchder Acceptation die herrschende Ansicht der Schriftsteller,so wie die Particularrechte. 3. Die Acceptation verpflich-tet den Assignaten selbständig. Daher kann er dem As-

gewiß, unter Vorbehalt eintreffenden Avises, 4. 14. I). ässolutionibus (46. 3.) 4,. 15. 4>. 8ct. Vellsj. (16.1.). Vgl.4. 16. 4>. äs solutionibus (46. 3.).

26) Gemeinrechtlich ist die Gültigkeit dieses Versprechenssehr bedenklich, richtiger: die Ungültigkeit unbedenklich. Denndas in der Acceptation enthaltene Versprechen des Assignatenan den Assignatar ist ein reines Summenversprechen. DiesesVersprechen enthält dadurch keine causa, äsbsuäi, daß ein Auf-trag eines Andern, des Afsignanten, unterliegt, denn ein sei-ner Natur nach ungültiges Versprechen kann dadurch nichtgültig werden, daß es mit dem Willen eines Andern gegebenwird. Vgl. unten tz. 131. 182. (Band 2.).