Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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§. 126. Die Anweisung.

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signatar nur solche Einreden entgegensetzen, welche auf einRechtsverhältniß zwischen ihnen Beiden sich gründen, hin-gegen keine, welche aus dem Rechtsverhältniß des Assig-naten zum Assignanten, oder des Assignatars zum Assig-nanten hergenommen sind. Die Acceptation berechtigtden Assignatar. Er ist als Assignatar nicht verpflichtet.Der Assignat, welcher ohne Deckung bleibt, kann höch-stens, wenn nämlich die Umstände sich ganz besonders ge-stalten, den Assignatar, weil dieser sich sonst mit seinemSchaden bereichern würde, in Anspruch nehmen; aber derBereicherung steht regelmäßig entgegen, daß der Assigna-tar den Werth der erhaltenen Summe dem Assignantenzahlte oder schuldet. 4. Ob der Assignat dein Assigna-tar zufolge der Anweisung (ohne acceptirt zu haben) zah-len, oder acceptiren muß, kann nur dann bedenklich seyn,wenn der Assignat Schuldner des Assignanten ist, ist aberaber auch dann zu verneinen. Er braucht nicht zu zah-l e n. Denn der Assignatar steht mit dem Assignaten vorder Acceptation in keinem Verhältniß, er kann daher nuraus der Forderung des Assignanten klagen, und dazu be-darf es einer Session dieser Forderung, oder einer Pro-ceßvollmacht. Keines von beiden liegt aber in der As-signation als solcher^. Er braucht nicht zu accepti-ren^. Denn die Schuld gegen den Assignanten verpflich-tet ihn nicht, weder gegen diesen noch gegen einen Drit-ten (Assignatar), diesem die Zahlung derselben Summe

3) Ii. 7. L!. äö novationilzns (8. 42.).

4) A. M. ist, aber ohne Ausführung, Pöhls Wechselrecht.Bd. 1. S. 48, wonach unter dem ebendaselbst S. 35. Z. 14.erwähntenRechtsgeschäft, welches zur Annahme verpflichtet"jede Schuld zu verstehen ist.