Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

zu versprechen, zumal da er durch dieses Versprechen (Ac-ceptation) von dem alten Gläubiger nicht frei wird. Selbstwenn dieser ihn für die Acceptation ganz von der Schuldbefreien wollte, so liegt es ja in der Willkür des Schuld-ners, ob er noviren will.

126.

Assignircn auf Schuld.

Sehr häufig kommt bei der Anweisung der Umstandvor, daß der Asfignant Gläubiger des Assignaten ist, daßauf Schuld" assignirt ist. Dieser Umstand ist aber derAnweisung nicht wesentlich, und nur für die Abrechnungzwischen dem Assignanten und Assignaten, wenn dieser dieAnweisung bezahlt hat, von Einfluß. Für das Rechts-verhältniß des Assignatars sowohl zum Assignanten alsauch zum Assignaten ist das Schuldverhältniß, die For-derung, ohne Bedeutung. Denn gegen den Assignaten hater sein Recht auf Zahlung lediglich aus dessen Verspre-chen, aus der Acceptation, nicht aus der Forderung desAssignanten; und gegen den Assignanten sein Recht aufSchadloshaltung nur aus dem Grunde, weil er das Man-dat ausgeführt, und, falls die Zahlung nicht erfolgte, weilder Asfignant durch den Assignaten nicht geleistet hat, waser zu leisten Willens war. Danach ergiebt sich von selbst,daß die Forderung des Assignanten gegen den Assignatendie Asst'gnation nicht zur Session dieser Forderung machtSelbst wenn der Assignatar nur aus Rücksicht auf dieselbedie Anweisung annimmt, so ist darin nur das Verlangenzu finden, daß der Assignat durch dieses Deckungsverhält-

1) Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Nr. 13. tz.816. S. 361- 378. Miihlenbruch (Session. 3. S. 226-229.