Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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471
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Z. 127. Anwendung des Wechselrechts auf Anweisungen. 471

niß zur Aceeptation und Zahlung bewogen werde. ZurSession würde gehören, daß der Assi'gnatar die Forderungdes Assignanten, wie sie nun einmal, gut oder schlecht, ist,geltend «rächen, also sie sein Rechtsmittel gegen den Assig-naten seyn solle, dies ist aber durch die Anweisung, welcheder Forderung nicht einmal erwähnt, nicht ausgesprochen.Würde es, wie das wohl vorkommt, ausgesprochen wer-den, so würde dann neben der Anweisung noch eine Ses-sion der zur Deckung dienenden Forderung vorkommen,aber in der Anweisung kann eine Session nicht liegen.Auf der Verwechselung des Assignirens auf Schuld mitder Session beruht der so häufig aufgestellte Satz: derAssignant hafte im Gegensatz des Cedenten nicht nur <loverituls, sondern auch ü« bonilnlo nvminis^ deshalbschief, weil das nmnvn für die Haftung des Assignantengar nicht relevirt. Der Ausdruck nssiAimUo per moüumosssionis kann nur durch besondere Verständigung Be-deutung erhalten.

§. 127.

Kaufmännische Anweisung. Anwendung des Wechselrechtsauf Anweisungen.

Das Vorige genügt für die Lehre von den Anwei-sungen. Unter diesen sind sowohl die kaufmännischen,bei welchen die eine oder die andere oder alle PersonenKaufleute sind, als auch die nicht kaufmännischenzu verstehen; es ist zwischen ihnen kein wesentlicher Unter-schied Für das Weitere über Anweisungen ist auf das

2) a. a. O. H. 26.

1) Die von Bender Wechselrecht Bd. 2. tz. 388. Nr.14. a. S. 33. 34. eingeführten vielen (acht bis zehn) Unter-schiede sind sämmtlich falsch, und die distinguirenden Worte as-