Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

Wechselrecht zu verweisen. Wieweit? wird aus derVergleichung der Anweisung und der Tratte erhellen.Von dem trassi'rten Wechsel unterscheidet sich eine Anwei-sung der Form nach nur dadurch, daß sich jene Urkundeeinen Wechsel nennt Daher tritt bei jener, nicht aberbei dieser, die Wechselstrenge, und zwar in ihrem drei-fachen Sinn ein. Die processualische Wechsel-strenge mit der zu ihr gehörenden Personalhast, Wech-selhaft, welche letztere allein oft unter der Wechselstrengeverstanden wird, dient zur Verstärkung der materiellenWechselstrenge. In der letzteren liegt der wesentlichejuristische Unterschied zwischen der Tratte und der Anwei-sung Dennoch leidet ein großer Theil der Rechtösätzedes Wechselrechtö Anwendung auf die Anweisung. Dennin der Tratte ist eine Anweisung enthalten^, die Tratteist, richtig verstanden, eine Anweisung mit hinzukommen-der Wechselstrenge. Aber nicht so verstanden, als ob zudem durch die Anweisung begründeten Rechtsverhältniß

siAimticmss plsnas, minus ^lsnas (nuclas) und dgl. fruchtlos.Vgl. übrigens Günther in Wciskes Rechtslexikon Bd. 1. S.334 333. Die hier für zwei Rechtssätze, welche der kauf-männischen Anweisung eigenthümlich seyn sollen, behaupteteallgemeine deutsche Praxis (S. 334. Z. 1. u. Z. 3.) ist zubestreitcn. Und in welchem Sinn soll für sie die kaufmänni-sche Anweisung verstanden werden, da man diese in einemmehrfachen Sinn (vgl. oben den Text) nehmen kann?

2) Vgl. oben tz. 121.

3) Der juristische Unterschied zwischen der Anweisung undder Tratte liegt nicht in dem, was Bender Wechselrecht Bd. 2.S. 3b., und auch nicht in dem, was Treitschke Encyclopädiedes Wechselrechts Bd. 1. S. 12813V. aufführt.

4) Die Tratte ist eine Anweisung. Nicht aber ist eine An-weisung ein unvollkommener Wechsel, sie ist gar kein Wechsel.