Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
473
Einzelbild herunterladen
 

h. 127, Anwendung des Wechselrechts aufAnweisungen. 473

die Wechselhast und die übrige processualische Wechsel-strenge hinzutrete, sondern es tritt zu der Anweisung diematerielle Wechselstrenge, das Wechselversp rechenhinzu, und an dieses schließt sich dann jene andere zwei-fache Wechselstrenge an. Der trassirte Wechsel ist also eineAnweisung mit hinzutretendem Wechselversprechen. Wech-selversprechen und Summenversprechen ist iden-tisch. Es giebt kein anderes Wechselversprechen, als einSnmmenversprechen. Durch das Hinzutreten des Wech-selversprechens ändert sich aber, wenn es bedeutendwird, das durch die bloße Anweisung begründete Rechts-verhältniß. Wenn dagegen die Zahlung der Tratte tras-sirtermaßen erfolgt, so hat die Tratte nicht als Wechsel,sondern nur als Anweisung Bedeutung gehabt, und wenndie Tratte als Wechsel nichts bedeuten konnte, weil dasWechselversprechen ungültig, z. B. von einen: Wechselun-fähigen gegeben war, so kann sie die volle Bedeutungeiner Anweisung behalten. Von den im Verkehr um-laufenden Tratten geht nun aber die Mehrzahl nicht un-ter Protest, die meisten haben ihre Bedeutung daher nichtals Wechsel, sondern als Anweisungen, obgleich geradedie Wechselstrenge, die materielle und processualische, da-hin wirkt, daß die in der Tratte enthaltene Anweisunghonorirt wird. Die Tratten sind die besten Anweisungen,sie sind durch das Wechselversprechen gesicherte Anweisun-gen, sie sind dem baaren Gelde nahe kommende Anwei-sungen. Der Handelsverkehr hat daher die (reine) An-weisung immer als ein untergeordnetes Institut angese-hen, und daher haben sich die factischen Verhältnisse beiWechseln ungleich feiner und complicirter, als bei An-weisungen gestaltet, die Doctrin und die Gesetzgebunghat sich bei der rechtlichen Beurtheilung und Bestimmung