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Die Zahlung.
dem immer angeschlossen, und den Wechseln eine vorzugs-weise Aufmerksamkeit geschenkt. Daher wäre es gegenden Sinn der Gesetze, wollte man das, was sie überWechsel aussprechen, ausschließlich auf Wechsel und garnicht auf Anweisungen anwenden. Wie weit ist aberdiese Anwendung zu machen? Die leicht zu er-kennenden Rechtssätze, welche die processualische Wechsel-strenge, also das Verfahren und die Wechselhaft betreffen,sind dem Wechselversprechen eigenthümlich Um von denübrigen Rechtssätzen, welche man wohl das materielleWechselrecht nennt, diejenigen auszuscheiden, welchegar nicht dem (eigentlichen) Wechselrccht, sondern demRecht der Anweisung angehören, sind die drei Seiten derAnweisung zu unterscheiden. Aber auch so ist eine durch-greifende Regel nicht zu gewinnen. Zuweilen gilt auchderselbe Nechtssatz für Tratte und Anweisung, aber ausverschiedenen Gründen') Die Prüfung der einzelnen fürdie Tratte geltenden Rechtssätze wird Folgendes erge-ben. Der Wille der Wechselinteressenten geht nicht da-hin, daß das durch die Tratte begründete Wechselver-sprechen, sondern daß die in der Tratte enthaltene An-weisung wirksam werde. Daraus folgt: die Rechtssätze,welche die Tratte in ihrem gewollten Gange be-treffen, gleichviel ob ausschließlich in diesem oderauch in diesem, sind ein Recht nicht des Wechsels, son-dern der Anweisung. Dies angewandt ergiebt. 1. DerAssignant und Assignat stehen in demselben Verhält-
5) Ausnahmsweise leidet nach einigen Particularrechtenein Theil derselben Anwendung auf die Anweisung.
6) So bei dem Contremandircn. Die Begründung beiHeise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 392—397. tz. 24.25. ist nur für Anweisungen, nicht auch für Tratten zutreffend.