§.127. Anwendung des Wechselrechts auf Anweisungen. 475
niß, wie der Trassant und Trassat. Das Deckungsver-hältniß ist bei der Anweisung ganz dasselbe, wie bei derTratte. 2. Der Assignat und der Assi gnatar ste-hen in demselben Rechtsverhältniß, wie der Trassat undWechselnehmer. Der Inhalt der Acceptation ist derselbe,es sei der Acceptant ein Trassat oder ein Assignat, derInhalt bestimmt sich nach dem in der Urkunde enthalte-nen Zahlungsauftrag. 3. Das Rechtsverhältniß des As-signantett zum Assignatar ist gänzlich verschie-den von dem Rechtsverhältniß des Trassanten zumWechselnehmer. Zwar ist möglicherweise und wirklichdas unterliegende (Valuten-) Verhältniß derselben mannig-faltigen Art, was bedeutend wird für die Abrechnungzwischen jenen beiden, wie zwischen diesen beiden, wenndie Zahlung der Anweisung und der Tratte erfolgt. Alleindie Anweisung begründet gar keine obliAntio zwischen demAssignanten und Assignatar, die Tratte begründet einesolche zwischen dem Trassanten und Wechselnehmer. Wennnach dem unterliegenden Verhältniß zwischen dem Assig-nanten und Assignatar eine obli^atm besteht, und diesist der häufigste, nun zu besprechende Fall, dann ist derAssignatar stets Mandatar (Eincassirungsmandatar), unddaher wesentlich verpflichtet, gleichviel ob er dieSumme lediglich zum Vortheil des Assignanten erhebensoll, um sie diesem darauf auszukehren, oder zu eigenemVortheil, um sie zu behalten Der Wechselnehmer istGläubiger, und zwar Gläubiger ohne alle Ver-pflichtung, was man seine Verpflichtungen nennt, istBedingung seines Rechtes. Das Wechselver-sprechen ist ein Summenversprcchen ohne Ge-
7) Das Weitere ist oben §. 119. ausgeführt.