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Die Zahlung.
genversprechen. Es besteht kein Recht aus der Formder Anweisung, nur ein Recht aus dem der Anweisungunterliegenden (Valuta-) Verhältniß, dagegen besteht einRecht des Wechselnehmers aus dem Wechsel, für diesesRecht ist das unterliegende (Valuta-) Verhältniß gleich-gültig. Der Assignant als Mandant ist wesentlich ° nurberechtigt, nicht verpflichtet, der Trassant ist nur verpflich-tet, nicht berechtigt. Hieraus folgt: dieVer pflichtun-gen des Trassanten sind nicht Verpflichtun-gen des Assignanten. Die Rechtssätze des Wechsel-rechts können also für die Anweisung nur bedeutend wer-den, um die Verpflichtungen des Assignatarsgenauer zu bestimmen'. Diese Verpflichtungen fallen abermit den s. g. Verpflichtungen, d. h. den Bedingungen, welcheder Wechselnehmer zu erfüllen hat, nicht durchweg zusam-men", ihrer sind) weil der Assignatar Mandatar, derWechselnehmer Gläubiger ist, theils mehr theils weniger.Von den Rechtssätzen, welche das Verfahren des Wechsel-nehmers bestimmen, leiden auf den Assignatar nur dieje-nigen Anwendung, welche die Auslegung des Zahlungs-auftrages und das Suchen der Zahlung betreffen, nichtaber diejenigen, welche (für den Fall des Ausbleibens derbeauftragten Zahlung), den Protest und die Protesterhe-bung betreffen, denn der Protest wird nur für die Ver-
8) Es ist rein zufällig, ob der Assignatar eine ihm zu er-setzende Aufwendung gemacht hat. Vgl. oben tz. 119. Note 19.
9) Nicht um Rechte des Assignatars (gegen den Assignan-ten) herauszustellen.
19) Dies würde der Fall seyn, wenn die bisherige Mei-nung, daß der Wechselnehmer Mandatar sei, wahr wäre, dannwären die Verpflichtungen deS Wechselnehmers und des As-signatars dieselben.