Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
478
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Die Zahlung.

Sechste Abtheilung.

Die Delegation.

§. 128.

Begriff.

Die Delegation^. Bei der Delegation giebt Je-mand, Delegant, einem Andern, Delegat, den Auf-trag, einem Dritten oder dessen Stellvertreter, Delega-tar, ein Versprechen zu gebend Der Delegant beauf-tragt häufig den Delegatar, dieses Versprechen entgegenzu nehmen, so daß dann neben "dem Mandat ut promit-teret, auch ein Mandat nt stipulkwetur ^ vorliegt. Esist der Delegation ein bestehendes Schuldverhältniß nichtwesentlich, und sie wird daher unrichtig als ein Verhält-niß bezeichnet, durch welches an die Stelle entweder einesalten Schuldners ein neuer Schuldner, oder eines altenGläubigers ein neuer Gläubiger gesetzt wird, aber es istder eine oder andere oder der doppelte Fall bei der De-legation sehr gewöhnlich, und wo keiner dieser drei Fällevorliegt, da wendet die Delegation regelmäßig eine Ver-pflichtung des Deleganten ab, indem von vorn herein derDelegat sich verpflichtet. Ein Hauptfall bei der Delega -

Anwendbarkeit von Art. 113. (mit welchem Art. 120. 122 bis123. steht und fällt) auf das Accept des Assignaten.

IV. Nicht aufgenommen sind in die vorstehende Tabelleaus verschiedenen Gründen die Artikel 2. 3. 4. 5. 6. 30. 32.97. 98. 99. 116., deren Inhalt theilweise auch von Anwei-sungen gelten kann.

1) docliAo eowruereial. ^.rt. 884893.

2) OalEAg., clolsAaus, äslsAatus, is oui UslaAutus ost.

3) 4,. 4. H. 19. O. äs äoli niali sxo. (44. 4.) I/. 19. H. 6.O. maustati (17. 1.).