Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Zahlung.

ein Surrogat, welches dann meistens durch Eintreten derBeiden in einen andern Giro gesucht wird. 2. Alle Zwi-schenpersonen, nämlich vom ersten Schuldner links bis zumvorletzten Schuldner rechts, beide inclusive, stehen ebenfallsin Mandatsverhältniß, der Nebenmann links ist Man-dant seines Nebenmannes rechts, seder dahin, daß derNebenmann rechts bei seinem Nebenmann rechts das wei-tere Mandat, und also mittelbar das Versprechen des letz-ten Schuldners an den ersten Gläubiger erwirke, und un-ter dem Einverständniß, daß wenn dieses Versprechen ge-geben werde, der schuldnerische Mandatar bis auf die con-currente Summe liberirt seyn solle. Dieses bloße Ver-sprechen des Delegaten genügt, um Alle zu liberiren.Denn seder der Zwischenmänner ist als Gläubiger vonseinem Schuldner rechts dadurch bezahlt, daß er von sei-nem Gläubiger links liberirt ist, ist nun der Gläubigervon der äußersten Linken vom Regreß ausgeschlossen, weiler sich für befriedigt erklärt hat, so ist die Möglichkeit ei-nes Regresses ohne Interesse, da kein Schuldner etwaszu fürchten hat, weil jedem Gläubiger Alles geworden ist,was er verlangt hat, nämlich Friede vor seinem Gläubi-ger Daher stellen denn auch alle Gesetze jeden scon-trirten Posten einem wirklich gezahlten gleich '; und daher

3) I,. 61. I). äs solutionidus (46. g)

4) I. Die girirten Posten sind als wirklich geleistete Zah-lungen anzusehen (Botzener W. O.). 2. Von selbigem Mo-ment an bleibet die Schuld als bezahlet auf Gefahr dessen,welcher selbige angenommen (Leipziger W. O.). - 3. Dochnehmen wir den Fall aus, wenn die Assignation in vim äa-tionis in solntnill per seontro geschehen (Erklärung der Leip-ziger W. O. v. 23. Dec. 1699.). 4. Ein jeder Debitorsoll sehen, wie er seinen Creditorem durch Compensation oderDelegation und dergleichen anständige Zahlungsmittel möge