Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 136. Die Scontration.

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werden denn auch die etwaigen Schulddocumente, Wechsel,Anweisungen, einfache Schuldverschreibungen, von demGläubiger dem Schuldner retradirt, und diesem auf Ver-langen Quitung gegeben. Nach dem Vorigen bestehtjede einzelne so zu sagen Scontrosection, jeder einzelneGiro, aus einer Mehrzahl von juristischen Acten, die demAuge verschwinden, weil die factische Verhandlung dieeinzelnen Bestandtheile nicht zergliedert, sondern nur dieVoraussetzungen und das Resultat bespricht Faßt manins Auge, daß bei der Scontration immer Compensa-tionsverhältnifse erstrebt und gemacht werden, und daßdie Liberirung des Einen, um von den Andern liberirtzu seyn, auch wohl äsbiti et ereäiti inter se ecmtributiegenannt werden kann, so erklärt es sich, wie die Scon-tration auch wohl Compensation genannt wird °, abernimmer darf man sie so definiren.

vergnügen, die verschriebene Schuld soll auf Gefahr des

Creditors vor vollkvmmlich bezahlt gehalten werden

(Braunschweiger W. O.). 5. Frankfurter W. O. §. 34.42. 43. 6. Eine scontrirte Partita kann nicht mehr revo-cirt werden (augsburger W. O.). 7. Hat der Wechselgläu-biger mittelst einer privativen Novation einen Andern alsSchuldner angenommen (Scontration), so wird die Wechsel-schuld für getilgt angesehen (Weimarsche W. O.) 8. StattZahlung ..... durch Ab- und Zuschreiben in den Bücherneine Überweisung (Scontration) preuß. Ldr. tz. 12621264.

5) In dem einfachen Beispiel bei Königken (vgl. obenh. 135. Note 3.) enthält die einfache Beredung, wir wollenalle äsdita streichen, folgende juristische Acte: drei Mandateverschiedenen Inhalts, ein Zahlungsversprechen, und die Bere-dung von vier Compcnsationen, und es wandert bei dieserZahlung mit geschlossenem Beutel juristisch das Geld durchvier Hände; durch acht juristische Acte, mit ein Paar Wortenin wenigen Minute» constituirt, werden vier factischc Acte ge-