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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
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1. wenu der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;

2. wenn der Prinzipal den Gehalt nicht gewährt;

3. wenn der Prinzipal den ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheitdes Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4. wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungeuoder unsittliche Zumuthungen gegen den Handlnngsgehnlfcn zu Schuldenkommen läßt, oder es verweigert, den Handlungsgehülfeu gegen solcdeHandlungen eincS anderen Angestellten oder eines Familienangehörigendes Prinzipals zn schützen.

§7.

Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal znr Kündigung ohne Einhaltungciner Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andereBeurtheilung rechtfertigen, namentlich anznsehen:

1. ivenn der Haudlungsgehülfc im Dienste untreu ist oder das Vertrauenmißbraucht;

2. wenn er seineu Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeitunbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpflichtnngeunachzukommen;

3. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eiue längere Freiheitsstrafeoder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigendemilitärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;

4. weun er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungeu gegen denPrinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden komineu läßt.

Erfolgt die Kündigung, weil der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglücklängere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch derim § 3 Abs. 1 bezeichnete Anspruch des Gehilfen nicht berührt.

5 8.

Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Haudluugsgehülfe einl'chriftlichcs Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. DasZeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und dieLeistungen auszudehnen.

5 ^

Soweit in diesem Vertrage nicht besondere Bestimmuugeu getroffen wordensind, gelten zu dessen Ergänzung die Vorschriften des Handels- sowie des Bürger-lichen Gesetzbuchs .

5 w.

Kosten und Stempel dieses Vertrages trägt Herr Fritsche.Wolfenbüttel , den l3. März 1900.

Ernst Leopold Fritsche., Friedrich Heinrich Wünsche!.