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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge.

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Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung vonWechselverbindlichkciten, znr Aufnahme von Darlehen und zur Prozeszführung ist derHandlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis; besondereertheilt ist.

Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur danngegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

§ 55. Die Vorschriften des § 54 finden auch auf HandlnngsbevollmächtigteAnwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften au Ortenverwendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet.

Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den vonihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu be-willigen.

Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, das; eine Waare zurVerfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem an-wesenden Reisenden gegenüber abgegeben werden.

§ 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Waarenlager angestellt ist,gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigenLaden oder Waarenlager gewöhnlich geschehen.

§ 57. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eineProkura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsver-hältnis; ausdrückenden Zusätze zu zeichnen.

Unübcrtragbarkeit der Handlungsvollmacht.

§ 53. Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabersdes Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht aus einen Anderen nicht übertragen.

Sechster Abschnitt.

HandlungsgelMfen und Handlungslehrlmge.')

Begriffsbestimmung? Rechte und Pflichten der HandlnngSgehülfen.

§ 59. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer^) Dienste gegenEntgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungenüber die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommendeVergütung getroffen sind, die dem Ortsgcbrauch entsprechenden Dienste zu leisten

halten ist, an sich dein sofortigen Widerrufe der Vollmacht nicht entgegen. Wohl aberist es zulässig, im Rahmen des der Erthsilung der Vollmacht zu Grunde liegendenVertragsverhältnisscs ein Anderes besonders zu bedingen. Beispielsweise wird im Falleder Verpachtung eines Handelsgeschäfts oder der Bestellung eines Nießbrauchs an einemsolchen die Ertheilung einer für die Dauer des Rechtsverhältnisscs unwiderruflichenHandlungsvollmacht unter Umständen ein geeignetes Mittel bilden, um ohne Firmen-änderung die Vcrtragsabsicht der Parteien zur Ausführung zu bringen.

6) Wegen Haftung des Handlungsbevollmächtigten vergl. Z 17S des BürgerlichenGesetzbuchs .

°) Liegt der Handlungsvollmacht ein Auftrags- oder Dienstverhältniß zn Grunde,so erlischt dieselbe durch den Tod des Geschäftsinhabers (§Z 168, 672, 675 des Bürger-lichen Gesetzbuchs). Beruht die Handlungsvollmacht auf einem Gesellfchaftsverhältnissezwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem Bevollmächtigten, so erlischt mitder durch den Tod des Geschäftsinhabers bewirkten Auflösung des Gesellschaftsverhältnisseszugleich die Handlungsvollmacht (Bürgerliches Gesetzbuch ZH 165, 724).

7) Für die Verhältnisse der Handlungsgehülfen kommt neben den Rechtsvorschriftendes Handelsgesetzbuchs noch ein Reihe anderer Gesetze in Betracht; insbesondere gehörenhierher die Bestimmungen des siebenten Titels der Gewerbeordnung. Soweit dieseBestimmungen auch für die Handlungsgehülfen gelten, wird hieran nichts geändert.