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Handelsgesetzbuch-
sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Er-mangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Lei-stungen als vereinbart.
Verbot des eigenen Handelsbetriebes.
§ 60. Der HandlnngSgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals wederein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigeneoder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als ertheilt, wenndem Prinzipal bei der Anstellung des Gehülfen bekannt ist, daß er das Gewerbebetreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 61. Verletzt der Handlungsgehülfe die ihm nach § 60 obliegende Ver-pflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen ver-langen, daß der Handlungsgehülfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte alsfür Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften fürfremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Ver-gütung abtrete.
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchemder Prinzipal Kenntniß von dem Abschlüsse des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohneRücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von dem Abschlüsse des Geschäfts an.
Fürsorgepflicht deS Prinzipals.
§ 62. Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für denGeschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten undzu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß derHandlungsgehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur deSBetriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und deSAnstandes gesichert ist.
Ist der HandlnngSgehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hatder Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowieder ArbeitS- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen,welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion desHandlungsgehülfen erforderlich sind.
Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheitdes Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Ver-pflichtung zum Schadensersätze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriftender §h 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im vorausdurch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Ebenso bewendet es in Ansehung der Krankenversicherungspflicht der Handlungsgehülfcnbei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes. Fernerfinden, soweit nicht im Handelsgesetzbuch ein Anderes bestimmt ist, die allgemeinenVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (Zß 611 ff.) aufdie Handlungsgehülfen Anwendung. Nach dem Bürgerlichen Gcsetzbuche bestimmt sichauch die Haftung des Prinzipals für seine Gehülfen! Bei Erfüllung seiner Verbind-lichkeiten hat hiernach der Prinzipal den Gläubigern für das Verschulden seiner Gehülfenin gleichem Umfange wie für sein eigenes Verschulden einzustehen (Z 278 des Bürger-lichen Gesetzbuchs ), wogegen er für den von feinen Angestellten in Ausführung ihrerVerrichtungen einem Dritten zugefügten Schaden insoweit verantwortlich ist, als er nichtnachweislich bei der Auswahl der Gehülfen und der Leitung ihrer Verrichtungen dieerforderliche Sorgfalt angewendet hat (Z 83l des Bürgerlichen Gesetzbuchs ).
2) Hat der Angestellte außer seinen kaufmännischen Dienstleistungen nebenbei nochgewisse technische Arbeiten, z. B. behufs der Erhaltung leicht verderblicher Waaren, zuverrichten, so schließt dies den Begriff des Handlungsgehülfen nicht aus.