' '.57
Vertrag zwischen Prinzipal und Haudlnngsgehnlscnunter Zlnfnahme des letzteren in die hänsliche Gcmeinsckiaftund Festsetzung eines Kouknrrenzverbots.
(z§ SS ff. des Ha»d-ls>>ei-v5uchs.)
Zwischen dem Kaufmann Franz Ludwig Nadccke zu Ellwangen , alleinigemInhaber des zn Ellioangcn nntcr der Firma Otto Langhoff betriebenen, imHandelsregister unter Nr. 219 eingetragenen KolonialwaarcngcschäftS, nud demHandlnngSgehülfcn Heinrich Moser zn Ellwangcn wird der nachfolgende Vertraggeschlossen: ^ ^
Herr Heinrich Moser tritt am I. Februar d. I. als HandluugSgchiilfe in dasKolonialwaarengeschäft des Herrn Franz Ludwig Radccke ein. Er ist »übt inuznr Leistung kaufmännischer Dienste, wie sie dem Branche in Ellwangcn entspreche»,sondern daneben auch zu technischen Leistungen, insbesondere soweit sie bcbufs derErhaltung leicht verderblicher Waaren erforderlich sind, verpflichtet.
Herr Moser hat seine gcsamntte Thätigkeit und Arbeitskraft dem Geschäftezu widmen.
8 ^-
A>S Vergütung für seine Dienstleistungen erhält Herr Heinrich Moser :
1. einen monatlichen, am Schlüsse jedes Monats zahlbaren Gehalt von. . . . . Mark;
2. freie Wohnung in dein in der ersten Etage deS Geschäftshauses links derTreppe nach dem Hofe hinaus belegenen einfcnstrigen, mit dem nöthigenMobiliar ausgestatteten Zimmer;
3. freie Beköstigung am Tische des Prinzipals;
4. freie Heizung und Bedienung; freie Wäsche ist ausgeschlossen;
5. ini Falle der Erkrankung die erforderliche Pflege und freie ärztliche Be-bandlnng, sowie Medizin bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nichtüber die Beendigung des Dienstvcrbältnisscs hinaus. Die Uebcrführuugin eiu Krantcnhans ist nur für ce» Fall einer die Familie deS Prinzipalsgefährdenden ansteckenden Krankheit zulässig-
- § 3- .
Herr Heinrich Moser darf ein Handclsgcwerbc nicht betreiben, noch in demHandelsgewerbe des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Verletzt Herr Moser diese ihm obliegende Verpflichtung, so kann der PrinzipalSchadensersatz verlangen; er kann statt dessen beanspruchen, das; Herr Moser diefür eigene Rechnung gciuachtcu Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals ein-gegangen gelten lasse nnd die ans Geschäften für fremde Rechnung bezogeneVergütung herausgebe oder sciueu Anspruch auf die Vergütung abtrete.
§ 4.
Wird Herr Moser durch unverschuldetes Unglück an der Lcistinig der Diensteverhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt uud Unterhalt (vergl. § 2),jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.