Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
18
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IS

§ 5.

Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile für den Schluß eines Kalender-Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden.

§ 6-

Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten deS anderen Theilesveranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnissesentstehenden Schadens verpflichtet.

§ 7-

Als ein wichtiger G>und, der Herrn Moser znr Kündigung ohne Emhaltnngeiner Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andereBeurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. wenn er zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird;

2. wenn Herr Radecke den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt;

3. wenn Herr Radecke den ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit desHerrn Moser gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;

4. weun sich Herr Nadecke Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen oderunsittliche Zumuthungen gegen Herrn Moser zu Schulden kommen läßt,oder es verweigert, Herrn Moser gegen solche Handlungen eines anderenAngestellten oder eines Familienangehörigen des Herrn Radecke zu schützen.

§ 8-

Als ein wichtiger Grund, der Herrn Radecke zur Kündigung ohne Einhaltungeiner Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andereBeurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:

1. weuu Herr Moser im Dienste untren ist oder das Vertrauen mißbrauchtoder die ihm nach § 3 obliegende Verpflichtung verletzt;

2. wenn er seineu Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeitunbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpslichtungennachzukommen;

3. weun er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafeoder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigendemilitärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird;

4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen HerrnRadecke oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt.

Erfolgt die Kündigung, weil Herr Moser durch unverschuldetes Unglücklängere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch derim 4 bezeichnete Anspruch nicht berührt.

§ S-

Bei Beendigung deS Dienstverhältnisses kann Herr Moser ein schriftlichesZeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugniß ist aufsein Verlangen ancb auf die Führung und die Leistungen a ^»dehnen.