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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
37
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Kommanditgesellschaft.

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auch die AuSzablung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanthcil durchVerinst unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindertist oder durch die Auszahlung uuter diesen Betrag herabgemindert werden würde.')Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen spätererVerluste zurückzuzahlen.

Vertretung.

170. 55er Kounnauditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht er-mächtigt.

Haftung der Kommanditisten.

§ 171. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zurHöhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Ein-lage geleistet ist.')

Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird währendder Daner des Verfahrens das den GcscllschaftSglänbigcru nach Abs. 1 zustehendeRecht durch deu Konkursverwalter ausgeübt.

H l72. Im Verhältnisse zn den Gläubigern der Gesellschaft wird nach derEintragung in daS Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den inder Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

Auf eiue uicht eingetragene Erhöhung der ans dem Handelsregister ersichtlichenEinlage können sich die Gläubiger unr berufen, wenn die Erhöhung in handels-iiblicbcr Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mit-getheilt worden ist.

Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten dieEinlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber nuwirksam.

Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie denGläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein KommanditistGewinnantheile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter denBetrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahmeder Kapitalantheil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.

Was ein Kommanditist auf Grund einer in guten Glauben errichteten Bilan ,in gutem Glauben als Gewinn bezicht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen ver-pflichtet.

§ 173. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt,haftet nach Maßgabe der §h 171, 172 für die vor seinem (Antritte begründetenVerbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderungerleidet oder nicht.

Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nuwirksam.

§ 174. Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sienicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihrenSitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, derenForderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzungnicht gegen sich gelten zu lassen.

Anmeldung einer Erhöhung oder Herabsetzung einer Einlage zum HandelS-

Rcgistcr.

H 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch diesämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die

') Als auf die bedungene Einlage geleistet ist auch ein dem Kommanditisten imabgelaufenen Geschäftsjahr auf seinen Kapitalantheil zugeschriebener und am Schlüsse desJahres nicht erhobener Gewinnantheil zu betrachten.

Den Beweis, daß die Einlage gezahlt sei, hat der Kommanditist zu führen.