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anderen Zwecken, als gelegentlich der Bilanzprnfung, einzusehen und sich aus ihneneine Uebersicht über den Stand deS Geschäftsvermögens anzufertigen, ist HerrThielemann nicht befugt.
Liegen wichtige Gründe vor, so ist Herr Zhielemann berechtigt, bei Gerichtzu beantragen, daß letzteres die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungensowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordne.
5 4.
Herr Thielemann ist befugt, seine Einlage zurückzufordern, wenn ein wichtigerGrund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn derFirmcuinhaber eine ihm als Kaufmann obliegende wesentliche Verpflichtung vor-sätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt, oder wenn die Erfüllung einer solchenVerpflichtung unmöglich wird.
Durch den Tod des Herrn Thielemann wird die Gesellschaft nicht aufgelöst,wohl aber durch den Tod des Herrn Kohnheim.
5 5.
Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handels-geschäfts, Herr Kohnheim, mit Herrn Thielemann auseinanderzusetzen und dessenGuthaben in Geld zu berichtigen.
Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von Herrn Kohn-heim abgewickelt; Herr Thielemann nimmt Theil am Gewiuu und Verlust, der sichaus diesen Geschäften ergiebt. Letzterer kann am Schlüsse jedes GeschäftsjahresRechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührendenBetrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
5 6.
Wird über das Vermögen des Herrn Kohnheim der Konkurs eröffnet, sokann Herr Thielemann wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihnfallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung nur als Konkursgläubigergeltend machen.
§ 7-
Soweit in diesem Vertrage besondere Bestimmungen nicht getroffen sind,gelten zu dessen Ergänzung die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs §h 335 ff.sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs über „Gesellschaft".
§-8.
Die Kosten und Stempel des Vertrages werden von den Herren Kohnheimund Thielemann je zur Hälfte getragen.
Dresden , den 10. Januar 1900.
Ernst SiegiSmund Kohnheim.Heinrich Friedrich Thielemaun.