Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
73
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Stille Gesellschaft .

Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der Gesellschaftaufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in denGescllschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondereMittheilung zur Anmeldung aufzufordern.

Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderungbegründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern siesich zu diesem Zwecke melden.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften den Gläubigernfür die Beobachtung dieser Vorschriften als Gesammtschuldner, die Mitglieder desAufsichtsraths, soweit eine Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-schreiten erfolgt.

Fünfter Abschnitt.Stille Gesellschaft .

Begriff; Rechte und Pflichten.

§ 335. Wer sich als stiller Gesellschafter''-) an dem Handelsgewerbe, das einAnderer betreibt, mit einer Vcrmögcnseinlage betheiligt, hat die Einlage so zuleisten, daß sie in das Vermögen des Jnbabers des Handelsgescbäfts übergeht.

Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein be-rechtigt und verpflichtet.

§ 336. Ist der Antheil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlustenicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Antheil als bedungen.

Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafternicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheiligung am Gewinne kann nichtausgeschlossen werden.

§ 337. Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust be-rechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seinereingezahlten oder rückständigen Einlage Theil. Er ist nicht verpflichtet, den be-zogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seineEinlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Ver-lustes verwendet.

Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, ver-mehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist.

§ 338. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung derjährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher undPapiere zu prüfen.

Die im § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführungausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesell-schafter nicht zu.

Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründevorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vor-legung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Der Name des stillen Gesellschafters darf in die Firma nicht aufgenommen werden.2> Unter Umständen kann durch die Kundmachung des Gesellschastsverhältnisses eineHaftung des stillen Gesellschafters gegenüber den Geschästsgläubigern eintreten, soser»nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere nach den Vorschriften über den Kreditauf-trag, die Voraussetzungen hierfür vorliegen.