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Handelsgesetzbuch.
Auflösung.
§ 339. Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter ode»durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der 132,134, 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des BürgerlichenGesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltungeiner Frist zu kündigen, bleiben unberührt,')
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
tz 340. Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handels-geschäftS mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben inGeld zu berichtigen.
Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Jnhabeides Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt Theil an dem Ge-winn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergiebt.
Er kann am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen be-endigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft übnden Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Konkurs des Inhabers deS Handelsgeschäfts.
341. Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts derKonkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie denBetrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung alsKonkursgläubiger geltend machen.
Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Be-trage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verlust erforderlich ist, zur Konkurs-masse einzuzahlen.
§ 342. Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre vor der Eröffnung desKonkurses zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschaftergetroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder theilweise zurückgewährt odersein Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen worden, sokann die Rückgewähr oder der Erlaß von dem Konkursverwalter angefochten werden.Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösungder Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umständen seinenGrund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses ein-getreten sind.
Die Vorschriften der Konkursordnung über die Geltendmachung der An-fechtung und deren Wirkung finden Anwendung.
') Die stille Gesellschaft endigt von selbst, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oderdessen Erreichung unmöglich geworden ist (Bürgerliches Gesetzbuch Z 726).